— Archiv für den Tag „Wohnung” —

— Mittwoch, 1. Juli 2009 —

Arge: Haus zu groß und raus? So einfach geht’s nicht! [ Keine Kommentare ]

Die Sache mit den Wohnungen von Hartz IV – Empfängern ist ja immer wieder ein leidiges Thema, nicht wahr? Zu groß, zu teuer, Sie müssen umziehen! Würde ein Hartz IV – Empfänger in jenem bescheidenen Anwesen wohnen, das der russische Milliardär Dmitri Rybolovlev 2008 für angeblich 95 Millionen US-Dollar von Donald Trump gekauft hatte und um das jetzt ein Scheidungskrieg entbrannt ist, dann würde wohl auch ich denken: Das ist eventuell ein bisschen übertrieben. Aber seien wir ehrlich, so ganz häufig kommt solch eine Situation nicht vor. Eigentlich sogar selten. Oder… nie! Das müssen selbst die zugeben, die denken, Hartz IV – Empfänger leben in Saus und Braus, nicht wahr? Müssen Sie doch?

Die Sache mit Hartz IV für Hausbesitzer

Häufiger kommt es vor, dass Hartz IV – Empfänger in bescheideneren Häusern wohnen. Und die sind aus Sicht der ARGE bisweilen auch etwas zu groß geraten. Dass die ARGE in solch einem Fall dennoch nicht sofort fordern kann, die Hausbewohner müssen ausziehen und eine kleinere Wohnung wählen, hat jetzt das Bundessozialgericht festgelegt. Im konkreten Fall ging es um eine fünfköpfige Familie, der ein Wohnraum von 202 Quadratmetern anerkannt wurde. Das Haus, das sie derzeit bewohnt, hat jedoch 219 Quadratmeter Raum. Laut Sozialgericht muss die Gesamtsituation rund ums Haus vor einem Entschluss beurteilt werden, bevor die ARGE einen Verkauf des Anwesens fordern oder aber geringere Zuschüsse zu den Kosten erbringen darf. In dieses Beurteilen sollen Faktoren wie die Größe des Hauses UND des Grundstücks, Ausstattung und Zuschnitt des Wohnraums sowie der Wert von Immobilie und Grundstück einfließen. Ist das Anwesen tatsächlich unangemessen groß, so müssen weitere mögliche Faktoren berücksichtigt werden. Im konkreten Fall hatten die Eltern der Familie ein Wohnrecht im Haus. So etwas funktioniert in der Regel mit Verträgen, die Kosten nach sich ziehen können, wenn sie gebrochen würden. Und solche Kosten können für einen Hartz IV – Empfänger eine unzumutbare Härte bedeuten. Ganz eindeutig!

Passenden Wohnraum gibt es genug?

Frage bei den Streitereien um angemessenen Wohnraum ist natürlich immer: Wenn eine Wohnung, die ein Arbeitslosengeld II beziehender Mensch bewohnt, tatsächlich zu groß ist, findet er denn auf dem Wohnungsmarkt eine passende Wohnung? Behörden operieren dann gerne einmal mit Zahlen und beharren bisweilen auch darauf, dass diese Zahlen auf jeden Fall stimmen. Das allerdings muss keineswegs richtig sein. Zahlen sind wie Wörter. Sie können Richtiges ausdrücken oder… Falsches. In Frankfurt an der Oder nahm sich ein weibliches Mitglied der Bürgerinitiative Stadtentwicklung einmal die angeblich 1249 freien Wohnungen der Stadt vor. 344 davon stehen vor dem Abriss. Es ist nicht anzunehmen, dass dort noch Mieter akzeptiert werden. Weitere Wohnungen stehen wegen Sanierung oder Verkauf nicht zur Verfügung. Die Märkische Oderzeitung berichtete über die Aktion. Da schrumpfen dann Zahlen ganz schnell zusammen. Zahlen, aufgrund derer ein Wohnungsmarkt bewertet wird. Und Zahlen, die vielleicht ARGE-Mitarbeiter zur Aussage animieren, es sei doch ganz einfach, eine neue und passende Wohnung zu finden. Wenn man 95 Millionen übrig hat: vielleicht!
 

— Freitag, 24. April 2009 —

Hartz IV-Empfänger müssen in teuren Städten nicht mit kleinerer Wohnung Vorlieb nehmen [ Keine Kommentare ]

Hartz-IV-Empfängern stehen auch in teuren Ballungsräumen die gleichen Wohnflächen zu wie auf dem Land. So darf ein im Ballungsraum München wohnender Empfänger von Arbeitslosengeld II nach derzeitigem Recht nicht generell auf eine kleinere Wohnung verwiesen werden als sie einem Hilfeempfänger außerhalb von Ballungsräumen sonst zustehen würde. Dies hat das Bundessozialgericht im Rahmen eines Streits über die Höhe des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeldes II entschieden.

Quelle:

Bundessozialgericht; Urteil vom 19.02.2009, [Aktenzeichen: B 4 AS 30/08 R]

gefunden in:

http://www.kostenlose-urteile.de/newsview7462.htm

— Mittwoch, 18. März 2009 —

Regelungen und ausführende Organe [ Keine Kommentare ]

Hartz4, das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, regelt vor allem die Zusammenlegung der früheren Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe für erwerbsfähige Personen zum Arbeitslosengeld II. Die Sozialhilfe wurde dadurch nicht komplett ersetzt, sondern dient bestimmten Bevölkerungsgruppen weiterhin zur Existenzsicherung. Welche finanziellen Leistungen Hilfebedürftige beantragen können, ist im Sozialgesetzbuch II (SGB II) geregelt. Anders als sich durch den Namen vermuten lässt, dient das Arbeitslosengeld II nicht allein Arbeitslosen, sondern beispielsweise auch Arbeitnehmern oder Selbstständigen, die durch ihre Arbeit ihren Existenzunterhalt nicht sichern können. Vor Ort organisiert wird die Hilfe zur Existenzsicherung von Arbeitsgemeinschaften, oft kurz ARGE genannt, die zumeist von den jeweiligen Kommunen und der Bundesagentur für Arbeit gemeinsam getragen werden. Die für sie zuständige Arbeitsgemeinschaft finden Interessenten beispielsweise auf Seiten der Bundesagentur für Arbeit http://www.arbeitsagentur.de/nn_29892/Navigation/Dienststellen/Dienststellen-Nav.html.

Aufgaben der ARGE

Die ARGE regelt die finanziellen Hilfen für Hilfebedürftige. Zu diesen Hilfen zählen Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, aber auch Einmalleistungen bei anerkanntem Bedarf und Fördergelder, etwa für Trainingsmaßnahmen oder berufliche Weiterbildungen. Daneben schafft die ARGE Kontakte zwischen ihren Kunden und potenziellen Arbeitgebern, um Kunden möglichst schnell in den Ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Vermittelt werden von der ARGE auch Minijobs und die so genannten Ein-Euro-Jobs. Das Entgelt für diese Jobs beträgt in der Regel ein bis zwei Euro, die Arbeitszeit darf 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

Finanzielle Hilfen — Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

Arbeitslosengeld II steht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu. Ausgeschlossen aus dieser Gruppe sind etwa Menschen in einem Alter unter 15 oder über 65 Jahren. Instrumente, die hilfsbedürftige Kinder unterstützen, sind beispielsweise Sozialgeld, Kinderzuschläge oder Sozialhilfe. Ältere bedürftige Menschen haben Anspruch auf Sozialhilfe. Das Sozialgeld wird Menschen gewährt, die selbst keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II besitzen, aber mit einem Anspruchsberechtigten in einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben. Zu diesem Personenkreis gehören etwa nicht ALG II – berechtigte Ehefrauen oder Ehemänner, feste Partnerinnen und Partner ohne ALG II – Berechtigung sowie Minderjährige im Haushalt des ALG II – Berechtigten. Keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben Personen, die nicht zumindest drei Stunden am Tag arbeiten können oder die sechs Monate oder länger in einer stationären Einrichtung untergebracht sind.

Weitere finanzielle Hilfen, die von der ARGE gegebenenfalls geleistet werden:

  • Leistungen für Mehrbedarf beim Lebensunterhalt. Sie stehen unter bestimmten Voraussetzungen etwa werdenden Müttern, Alleinerziehenden, Behinderten oder Menschen zu, die einer besonderen Ernährung bedürfen.
  • Einmalige Leistungen. Sie werden unter Umständen für die Erstausstattung von Wohnungen, für Bekleidung, etwa bei Schwangerschaft und Geburt, sowie bei mehrtägigen Klassenfahrten gewährt.
  • Leistungen für eine angemessene Wohnung samt Nebenkosten.
  • Leistungen für die Sozialversicherungen (z.B. Krankenkasse)
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Abgestempelt – ein Leben mit Hartz 4
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