— Samstag, 3. Oktober 2009 —
Hartz-IV: Positives für Mieter [ Keine Kommentare ]
Überall nur "Friede, Freude, Eierkuchen"? Mitnichten, denn nicht immer geht es bei Mietverhältnissen hierzulande auch tatsächlich "reibungslos" zu. So müssen zum Beispiel arglose Mieter häufig genug mit ungerechtfertigten Mieterhöhungen oder ähnlichen Schikanen seitens ihrer Vermieter rechnen. In der Tat ist nahezu regelmäßig – unter anderem auch in den Medien – von entsprechend "haarsträubenden" Geschichten zu hören bzw. zu lesen. Was aber ist zu tun, wenn man auf die Leistungen von Hartz IV angewiesen ist und einem dementsprechend schon allein deshalb oft nicht einmal das Nötigste zum (Über-)Leben bleibt? Ist man in einem solchen Fall quasi "auf Gedeih und Verderb" dem Vermieter "ausgeliefert"? Sitzt dieser tatsächlich automatisch am berühmten, "längeren Hebel"?
Keineswegs, die aktuell geltende Rechtslage besagt glücklicherweise etwas ganz anderes. Denn seit Kurzem gibt es eine eindeutige Neuregelung des Bundessozialgerichtes in Karlsruhe, welche besagt, dass Hartz-IV-Leistungsempfänger sogar bei Mietverträgen mit offensichtlich rechtswidrigen Klauseln ein Anrecht darauf haben, die gezahlten Mietaufwendungen in voller Höhe erstattet zu bekommen. Aber: gleichzeitig sollten sich Hartz-IV-Empfänger, die in einer Mietwohnung leben und mit derartigen Problemen zu kämpfen haben, der folgenden Tatsache bewusst sein: Selbstverständlich ist der Staat – trotz der aktuellen Rechtssprechung – in keiner Weise auf Dauer dazu verpflichtet, rechtswidrige Mietkosten zu übernehmen. Ganz im Gegenteil. Vielmehr sollte sich auch der Mieter selbst in der Pflicht sehen, seinen Vermieter um die Reduzierung der ungerechtfertigt hohen Mietkosten bzw. um eine Abänderung des Vertrages zu bitten. Offiziell haben die arbeitslosen Mieter ein halbes Jahr lang Zeit, dieses Anliegen erfolgreich in die Tat umzusetzen.
Ein durchaus zulässiges Mittel könne in diesem Zusammenhang selbst eine Klage gegen den jeweiligen Vermieter sein. Natürlich lässt die Agentur für Arbeit ihre "Schützlinge" in dieser Hinsicht nicht "im Regen stehen". Selbstverständlich muss niemand den "Kampf" gegen den Vermieter allein aufnehmen, sondern vielmehr haben die zuständigen Sachbearbeiter die Aufgabe, klar und eindeutig darzulegen, aus welchem Grund ein Mietvertrag möglicherweise für nichtig erklärt werden muss und die Zahlungen demnach nicht in der gewünschten Höhe erfolgen kann und wird. Fakt ist also, dass auch hier in jedem Fall die Eigeninitiative der Hartz-IV-Leistungsempfänger gefragt ist.




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