— Freitag, 6. November 2009 —
Die Süddeutsche Zeitung berichtet über drei Hartz IV Fälle, in denen es um die Mitwirkungspflicht geht. Unter anderem stellte das Bundessozialgericht (BSG) fest, dass es eine „Verwirkung“, mit der eine rückwirkende Zahlung, die nicht mehr ausbezahlt wird, begründet wird, nicht existiert. Im konkreten Fall hatte ein Mann aus Dresden nach seiner Ausbildung keinen Job gefunden. Ein halbes Jahr später gab er die ausgefüllten Antragsformulare zurück und die Arge bestätigte, dass dem Dresdner Hartz IV zustünde – nicht allerdings rückwirkend. Er habe seine Ansprüche „verwirkt“, begründete die Behörde. Das BSG sah es anders – ein ALG II Empfänger müsse allerdings mitwirken. Wenn ein Antragsteller nach zweimaliger Aufforderung seinen Antrag nicht abgebe, sei die Mitwirkung verspielt, andernfalls steht dem Antragsteller auch rückwirkend Arbeitslosengeld II zu. (Aktenzeichen: B 14 AS 56/08 R)
Keine Erstattung auf Schülermonatskarte
In einem anderen Fall wollte sich eine Frau ihre Monatsfahrkarte zahlen lassen, allerdings meinten die Richter des BSG, es bestehe kein Anspruch. Das Jobcenter habe nicht die Aufgabe, solche Nebenleistungen neben Hartz IV zu zahlen. 60 Euro kostete die Monatskarte der Berufsfachschülerin. Nach den Hartz IV-Regelleistungen standen ihr allerdings nur 16,68 Euro zu. Gnädiger Weise wurde der Schülerin ein Darlehen gewährt, damit sie die 42 Euro, die monatlich sonst aus eigener Tasche zu zahlen wären, aufbringen konnte. (Aktenzeichen: B 14 AS 44/08)
Entscheidung offen: Rechtsstreit um Lebensversicherung
Die Großmutter eines ALG-II-Empfängers war gestorben und aus deren Lebensversicherung erhielt er 10.700 Euro. Der Landkreis Göttingen war der Meinung, dies sei als Einkommen anzurechnen. Ein Freibetrag hätte nur dann gegolten, wenn das Geld vor Start des Leistungsbezugs gekommen wäre. Das Landessozialgericht muss nun noch klären, wann genau der Arbeitslosengeld-II-Empfänger das Geld bekommen hat. (Aktenzeichen: B 14 AS 62/08 R)
— Freitag, 12. Juni 2009 —
Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen kann bei langjährig Selbständigen eine besondere Härte bedeuten. Die Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen kann bei langjährig Selbständigen im Falle eines vorliegenden Härtefalls ausscheiden. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Quelle: Bundessozialgericht; Urteil vom 07.05.2009 [Aktenzeichen: B 14 AS 35/08 R]
gefunden bei: http://www.kostenlose-urteile.de/newsview7833.htm
— Montag, 23. März 2009 —
Diese Frage stellen sich ALG 2 Bezieher sicher häufiger, denn beim Bezug von ALG 2 ist das verfügbare Geld ohnehin äußerst knapp. Ist es daher sinnvoll, einen bestehender Altersvorsorgevertrag in Form eines Sparplanes oder einer Versicherung fortzuführen?. Nicht selten werden in dieser Situation nicht nur die Einzahlungen gestoppt, sondern gleich das angesparte Vermögen aufgelöst. Das kann sich jedoch als Fehler entpuppen.
Grundsicherung
Häufig wird die Vertragsauflösung damit begründet, dass man doch im Alter ohnehin eine Grundsicherung, auch abwertend als „Hartz 4 für Rentner“ bezeichnet, erhält. Dabei werden kleine Renten ab einem Alter von frühestens 65 Jahren oder bei vollständiger Erwerbsminderung auf die Höhe des Arbeitslosengeldes 2 angehoben, wenn die gesetzliche Rente niedriger ausfällt. Wohlmeinende Ratgeber verweisen dann darauf, dass private Ersparnisse ja ohnehin nichts bringen, da diese vor einem Leistungsbezug aufgebraucht seien. So könne man doch auf Ersparnisse ganz verzichten und dann die gesetzliche Grundsicherung nehmen. Wer so argumentiert geht zunächst davon aus, dass die Grundsicherung eine Art gesetzliches Mindesteinkommen darstellt, auf welches ein Anspruch besteht. Es handelt sich aber um eine Sozialleistung, deren Höhe und Anspruchsvoraussetzung jederzeit verändert werden kann. Zudem wird unterstellt, ein Arbeitslosengeldbezieher ist ohnehin auch später von Transferleistungen abhängig, da kaum eine gesetzliche Rentenzahlung zu erwarten ist. Selbst wenn eigene Altersvorsorgebeiträge für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr aufgebracht werden können, sollte nur die Zahlung eingestellt, nicht aber das angesparte Guthaben angegriffen werden. So kann durch den Zinseszinseffekt das vorhandene Guthaben weiter wachsen. So wird z. B. aus einem Guthaben von 1.000,- EUR in 10 Jahren, ohne weitere Einzahlungen, (bei einem 4%igen Zins) ein Guthaben von ca. 1.480,- EUR. In 20 Jahren sind es bereits ca. 2.191,- EUR.
Staatlich geförderte Altersvorsorge
Wurden Zahlungen in geförderte Altersvorsorgeprodukte geleistet (z. B. Riester- oder Basisrente bzw. betriebliche Altersvorsorgeprodukte) wird das angesparte Guthaben nicht als Vermögen für den Bezug von ALG 2 angerechnet. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch die bereits eingezahlten Beiträge sind. Auch wenn keine Einzahlungen mehr erfolgen, verzinst sich dennoch das Sparguthaben und erbringt im Alter eine zusätzliche Einnahme. Wird der Vertrag bereits vor Rentenbeginn aufgelöst und ein Guthaben ausgezahlt, stellt das ein Einkommen dar, welches auf den ALG 2 Anspruch angerechnet wird.
Private Altersvorsorgeprodukte, ohne staatliche Förderung
Da dem Gesetzgeber die zusätzliche Altersvorsorge wichtig ist, werden in einem begrenzten Rahmen auch andere Verträge, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, nicht als Vermögen berücksichtigt. Diese Verträge müssen mit einem vertraglichen Verwertungsverzicht ausgestattet sein. Das bedeutet, ein Zugriff auf das Sparguthaben darf nicht vor dem 60. Lebensjahr erfolgen. Diese Vereinbarung muss mit dem Anbieter des Sparproduktes geschlossen werden. Der Freibetrag für die Altersvorsorge liegt bei 250,- EUR pro Lebensjahr des Hilfebedürftigen. Der Betrag von 16.250,- EUR darf dabei nicht überschritten werden.
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