— Archiv für den Tag „Kürzung” —
— Dienstag, 27. Oktober 2009 —
Welche Arbeit kann aus der Sicht von Hartz-IV-Empfängern als zumutbar angesehen werden, welche Tätigkeiten gehören hingegen nicht dazu? Schwierig, schwierig – eigentlich bietet das Ganze doch auch ein sehr individuelles Interpretations-Potential. Oder etwa nicht? Die anwaltlichen Online-Portale schießen derzeit zwar wie “Pilze aus dem Boden”, aber es kann sicherlich auch nicht schaden, wenn man zumindest ansatzweise über die Rechte und Pflichten von ALG-II-Beziehern in Sachen “Arbeitssuche” informiert ist, nicht wahr?
Fakt ist in jedem Fall, dass (Langzeit-)Arbeitslose verpflichtet sind, jeden angebotenen Job anzunehmen. Allerdings nur dann nicht, wenn eine zuverlässige Kindesbetreuung (sprich: Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben) nicht in ausreichendem Maße gewährleistet werden könnte. Ähnlich verhält es sich auch im Hinblick auf die notwendige, pflegerische Unterstützung von Angehörigen.
Die von Seiten der Agentur für Arbeit offerierten Tätigkeiten sind durchaus als “zumutbar” zu betrachten, wenn der Hartz-IV-Empfänger schlechtere Konditionen in Kauf nehmen müsste. Daher ist in diesem Zusammenhang unter anderem die Rede von der jeweiligen Vergütung, den Arbeitsbedingungen vor Ort oder auch von der Entfernung vom Wohnort bis zur jeweiligen Arbeitsstelle.
Nichtsdestotrotz muss eine Vielzahl der Tätigkeiten im Hinblick auf ihre Zumutbarkeit individuell überprüft werden, keine Frage.
Wenn man allerdings den einen oder anderen Fall in bezug auf die Sperrung bzw. die Kürzung von Hartz-IV-Leistungen eingehender betrachtet, so fällt schon auf, dass mal mehr, mal weniger rigoros durchgegriffen wird. Nicht selten werden bekanntlich sogar ungerechtfertigte und falsche Urteile gefällt. Müssen “redliche Bürger”, die aufgrund unterschiedlichster Lebensumstände dazu gezwungen sind, Hartz-IV-Leistungen in Anspruch zu nehmen, oftmals harte Sanktionen (wofür auch immer) seitens der Arbeitsagenturen über sich ergehen lassen, so hat es manch’ anderer hingegen weitaus einfacher.
Einer aktuellen Rechtsprechung zufolge musste eine Hartz-IV-Empfängerin keine Leistungskürzungen in Kauf nehmen, weil eine von ihr angeblich verschickte Email-Bewerbung nicht im entsprechenden Unternehmen einging. Zwar kürzte die Agentur für Arbeit dieser “fleißigen Bewerberin” zunächst noch die Zuwendungen, jedoch gab das Aachener Sozialgericht dieser Dame Recht. Frei nach dem Motto: “Im world wide web kann doch durchaus mal das eine oder andere Dokument verschwinden”, werden demgemäß wohl auch in Zukunft immer wieder diverse Bewerbungen “nicht korrekt zugestellt”. So einfach ist das!!
http://www.deutsche-anwaltshotline.de/info/meldungen/meldung_15044.htm
— Mittwoch, 12. August 2009 —
789.000-mal wurden im Jahr 2008 die Leistungen von Hartz IV-Empfängern durch die ARGE gekürzt. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage hervor. Die dazu passende Pressemitteilung findet sich auf den Seiten des Deutschen Bundestages. Rechtsgrundlage bei Leistungskürzungen ist Paragraf 31 des Zweiten Sozialgesetzbuches. Thomas Lenz, Geschäftsführer der ARGE in Wuppertal antwortete einmal in einem bemerkenswerten Interview mit der linken Wochenzeitung Jungle World , dass „seine“ Arge Willkür bei Sanktionen „durch die Schulungen und die Führungskräfte und Experten vor Ort, die kontrollieren, ob wirklich ein Sanktionsgrund vorliegt“, verhindert. Diese Kontrolle scheint allerdings nicht überall gleich gut zu funktionieren. Kommen wir zur Antwort auf jene bereits zitierte kleine Anfrage zurück: Dort heißt es, dass 2008 insgesamt 31.500 Betroffene erfolgreich gegen Sanktionen der Arge Widerspruch eingelegt hätten. 2007 waren es erst 24.330 Menschen, 2006 gar nur 12.880.
Fallbeispiele
Es scheint also so zu sein, dass ungerechtfertigte Sanktionen der Arge gar nicht so extrem selten sind, wie viele Menschen es wohl gerne hätten. Schauen wir uns doch einmal zwei auf Sozialleistungen.info dokumentierte Fälle an, in denen Gerichte Leistungskürzungen für unrechtmäßig erklärten:
Fall 1
So durfte die Arge beispielsweise einer Frau nicht die Sozialleistungen kürzen, die einen Job mit einem extrem geringen Stundenlohn abgelehnt hatte. Das entschied das Sozialgericht Dortmund in einem Fall, bei dem es um einen Job für einen Stundenlohn von 4,50€ ging. Der unterste Tariflohn für den Job lag bei 9,82€.
Fall 2
Aus einem im Dezember 2008 veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Dresden geht hervor, dass die Arge auf eine drohende Sanktion hinweisen muss, bevor sanktioniert wird.
Ein besonders krasser Fall angedrohter Sanktionen ist als einer von zehn Fällen in einer Broschüre der Berliner Kampagne gegen Hartz IV dargestellt. Einer Frau, die sich als Nebenbeschäftigung prostituiert hatte und die diese doch sehr spezielle Art der Beschäftigung wegen psychischer Belastung aufgeben wollte, wurden nach Angaben aus der Broschüre Sanktionen angedroht, falls sie ihre Nebenbeschäftigung (die Prostitution) aufgebe. Die Broschüre kann unter anderem auf der Seite Vedix.de gedownloaded werden. Zu falschen Arge-Bescheiden gab es jüngst auch einen interessanten PlusMinus-Beitrag im TV, den man auf YouTube sehen kann.
Wird der Rechtsweg erschwert?
Die Politik will die Zahl von Anfechtungen gegen Hartz IV-Bescheide und Leistungskürzungen anscheinend sehr pragmatisch reduzieren. Der Eigenanteil an den Kosten für ein Rechtsverfahren soll erhöht werden. So manch ein Hartz IV-Empfänger könnte sich dann eventuell ein gerichtliches Vorgehen nicht mehr leisten. „Pragmatisch“ mögen das die einen nennen. „Ungerecht“ ist aber vielleicht der passende Ausdruck, zumal die Sozialgerichte laut PlusMinus-Beitrag in 2/3 aller Fälle, in denen Hartz IV-Empfänger geklagt hatten, gegen die Arge entschieden haben. Aber Recht bekommt mitunter nur derjenige, der es auch einfordern kann!
— Mittwoch, 8. Juli 2009 —
Einige Hartz IV Empfänger haben ein Nebengewerbe oder sogar eine hauptberufliche Tätigkeit angemeldet und erzielen auf diese Weise einen Teil ihres Lebensunterhaltes oder bessern einfach nur ihre Haushaltskasse auf. Doch wer glaubt, dass man alles behalten könne, was man verdient, irrt. Schließlich leben wir ja in Deutschland.
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Wie jede Behörde hat auch die ARGE eine Vorliebe für Formulare und Bescheide jeglicher Art. Es gibt Formulare in allen Farben, Formen und Variationen. Die meisten sind, wie zum Beispiel ein Formular des Finanzamtes, völlig verwirrend und unverständlich.
Die verzwackte Mitwirkungspflicht
Ausfüllen muss man diese Formulare aber immer, denn das fällt unter die so genannte „Mitwirkungspflicht“. Damit sich ein Hartz IV Empfänger nicht völlig nutzlos vorkommt, hat er die Pflicht, an seinem eigenen Schicksal aktiv mitzuwirken. Wenn alle Formulare nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt und unterschrieben sind, werden sie bei der ARGE eingereicht und dann geht es los. Beinahe täglich schickt die ARGE Korrekturwünsche und neue Bescheide, immer wieder landen neue Formulare mit neuen Forderungen im Briefkasten, irgendetwas ist immer falsch ausgefüllt.
Wenn dem ALG II-Empfänger irgendwann dann (verständlicherweise) der Kragen platzt und er sich die Frechheit erlaubt bei der ARGE anzurufen, wird ihm gesagt, dass der betreffende Mitarbeiter Herr X den Fall gar nicht mehr bearbeitet, sondern dies jetzt Herr Y mache und der sei gerade nicht im Hause. Kurz: Die linke Hand weiß nicht was die rechte gerade tut.
Bei fehlender Mitwirkung – Kürzung der Leistungen
Am nächsten Tag kommt wieder ein neuer Bescheid, diesmal von Frau Z. Wer nicht prompt reagiert, der wird auf seine „Mitwirkungspflicht“ hingewiesen und ihm wird eine Kürzung der Leistungen in Aussicht gestellt. Auch dem Geduldigsten und Ruhigsten geht bei diesem ewigen hin und her nach einer gewissen Zeit mal der Hut hoch und er marschiert mit viel Wut im Bauch zu seiner ARGE, um endlich mal für Klarheit zu sorgen. Von den zumeist unprofessionellen, inkompetenten und oft auch sehr frechen Sachbearbeitern und besonders Sachbearbeiterinnen, bekommt der hilflose Hartz IV Empfänger nur einen einzigen Rat: „Legen Sie doch Widerspruch ein.“ Diese werden in der Regel als „unbegründet“ zurückgewiesen. Laut zynischer Aussage der ARGE bleibt ja immer noch: „der Gang zum Sozialgericht“.
Auch hier gilt der Spruch: "Recht haben und recht bekommen sind zweierlei."
— Donnerstag, 2. April 2009 —
Göttingen muss eine ziemlich langweilige Stadt sein. Ein Sachbearbeiter des Sozialamtes kann mit seiner Freizeit nichts besseres anfangen, als einen Hartz 4 Bezieher auszuspionieren. Der Hartz 4 Empfänger wurde von dem Sachbearbeiter im Januar 2009 zweimal bettelnd gesehen. Der korrekte Mitarbeiter zählte flugs das Geld in der Bettelschale und rechnete es auf den Monat hoch. Auf Grundlage dieser Schätzung erfolgte ein neuer Bescheid, welcher den Harzt 4 Bezug in den Folgemonaten um 120,- EUR kürzte. Nach erfolgtem Widerspruch lag die Kürzung noch bei monatlich 50,- EUR. Erst mit dem Eingreifen von Oberbürgermeister Wolfgang Meyer (SPD) wurde der Bescheid aufgehoben und entsprechend korrigiert.
Den ausführlichen Bericht lesen!
Quelle: TAZ – Wegen Bettelns Stütze gekürzt
Foto: wrangler – Fotolia.com
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