— Samstag, 6. Juni 2009 —
ARGE muss kein Darlehen für eine Familienfeier in einer Gaststätte erteilen [ Ein Kommentar ]
Reguläres Arbeitslosengeld muss auch für Jugendweihefeier verwendet werden. Arbeitslosengeld II-Empfänger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Feier der Jugendweihe in einer Gaststätte. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.
Quelle: Sozialgericht Dresden; Urteil vom 04.05.2009 [Aktenzeichen: S 20 AS 807/07]
gefunden bei: http://www.kostenlose-urteile.de/newsview7869.htm