— Dienstag, 1. September 2009 —
Immer wieder einmal gibt es Diskussionen darüber, was man sich als Hartz IV-Empfänger leisten darf und wann die Arge fordern kann, dass man sich von Besitz trennt, um in Sachen Geld wieder flüssig zu werden. Tatsächlich hat die Thematik ja zwei Aspekte. Einerseits sollten auch Hartz IV-Empfänger in Deutschland ein einigermaßen vernünftiges Leben führen können, was — so scheint es — keineswegs immer verwirklicht wird. Andererseits kommt es schnell und mitunter vielleicht berechtigt zu Missmut, wenn Hartz IV – Empfänger Konsumgüter präsentieren, die sich manch ein Mensch aus unteren Lohnschichten ohne Hartz IV – Bezug nur schwerlich leisten kann. Zweimal entschieden jetzt Sozialgerichte zur Thematik: einmal für und einmal gegen den Empfänger von staatlichen Sozialleistungen.
Fall EINS — das TV-Gerät
Laut eines noch nicht rechtskräftigen Urteils des Sozialgerichts Frankfurt haben Hartz IV-Empfänger zumindest Anrecht auf einen Fernseher. Das berichtet das Hamburger Abendblatt in seiner Ausgabe vom sechsten August 2009. Die beiden Klägerinnen hatten für die Erstausstattung ihrer Wohnung, die von der ARGE finanziert wird, einen Fernseher als Teil der Ausstattung angegeben. Die ARGE lehnte ab, da der Apparat nicht für „eine geordnete Haushaltsführung“ notwendig sei. Dieser Ansicht widersprach das Sozialgericht. Als Erstausstattung sei zu definieren, was üblicherweise in Haushalten unterer Einkommensschichten vorhanden sei. Ein Fernseh-Apparat gehört da ohne Zweifel dazu. Allerdings, auch das betonte das Sozialgericht Frankfurt, habe die ARGE kein hypermodernes Gerät zu finanzieren, ein Gebrauchtfernseher reiche völlig aus. Das (Meinungsäußerung!) klingt fair.
Fall ZWEI — der BMW
Die Sache mit dem BMW ging anders aus. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hatte den Fall eines Videothekbesitzers zu entscheiden, der Anspruch auf Arbeitslosengeld II geltend machte. Infos dazu gibt es bei Valuenet. Das Landessozialgericht verwehrte ihm diesen Anspruch, da jener Mensch, um den es hier geht, nicht allein Besitzer einer Videothek, sondern auch eines BMW 525 d ist. Für den Wagen hatte jener Mensch Leasingraten zu zahlen, die einen großen Teil des wohl nicht allzu hohen Geschäftsgewinns verschlangen. Erst muss der BMW weg, so das Landessozialgericht, sofern er nicht für den Betrieb des Geschäfts benötigt wird, dann gibt es Hatz IV. Auch das (noch eine Meinungsäußerung!) klingt fair. Wer Hartz IV bezieht, sollte die Chance bekommen, a) einigermaßen anständig leben zu können und b) die Basis erhalten, um seine Situation zu verbessern. Eventuell kann ein Auto dazugehören, um die Mobilität zu steigern und so mehr Möglichkeiten zu bekommen, Einnahmen zu generieren. Aber ein schicker BMW, der zudem nicht fürs Geschäft benötigt wird, wäre dann vielleicht doch etwas übertrieben?
— Dienstag, 14. Juli 2009 —
Das Vorstandsmitglied der Bundesagentur für Arbeit, Heinrich Alt, sprach sich dafür aus, im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise auf den Arbeitsmarkt, einen Teil der Harz IV Empfänger finanziell zu bevorzugen.
Wer länger gearbeitet hatten, soll mehr Geld bekommen
Das Vorstandsmitglied befürwortete bereits langjährig gelegte Wünsche anderer Politiker und auch die der Arbeitslosen und der Bevölkerung, und diejenigen Arbeitslosen finanziell besser zustellen, welche bereits jahrelang durch ihre Arbeit in das soziale System eingezahlt haben und nun arbeitslos geworden sind. Diejenige, die bereits jahrelang nichts tun, sich nur auf die sozialen Gelder verlassen und quasi ihr Leben lang arbeitslos waren, sollten mit einem geringeren Satz oder Grundbetrag auskommen. Frei nach dem Motto, der viel getan hat, hat auch einen höheren Anspruch.
Ich frage mich, warum das in der Bundesrepublik nicht auch im Sozialsystem gilt, in der Wirtschaft hat es ja auch bestand. Aber in Deutschland kann sich ja jeder auf der sozialen Hängematte ausruhen und ähnlich wie der faulste Arbeitslose Deutschlands andere für sich arbeiten lassen.
Ist das gerecht?
Kritische Stimmen schreien nun wieder nach dem Gerechtigkeitssinn demgegenüber, die in ihrem Leben nicht das Glück hatten arbeiten zu dürfen. Aber in dort einer Weise muss auch denen gerecht werden, die jahrelang gearbeitet und eben keine Transferleistungen bezogen haben. Es wäre dieser arbeitenden Bevölkerung gegenüber ungerecht, wenn z.B. der gerade arbeitslos gewordene 58-jährige, der in seinem Leben noch nie arbeitslos war, bisher immer ohne Pause gearbeitet und in die Sozialversicherung eingezahlt hat, genauso lange Arbeitslosengeld bekommen würde, wie ein jugendlicher, der unmittelbaren nach der Ausbildung arbeitslos wird, weil sein Ausbilder ihn nicht übernommen hat. Der junge Mensch hat es mit Sicherheit auch schwer, jedoch hat er bisher im Vergleich zum fast Rentner sehr wenig zum das Sozialsystem beigetragen. Aus dieser warte heraus kann es nur gerecht sein, wenn ein Unterschied zwischen diesen beiden Gruppen gemacht wird.
Wirtschaftsforscher Karl Brenke ist jedoch der Meinung, dass durch dieses Zweiklassensystem die Hartz-Reform zurückgedreht wird. Und wenn schon, wer sagt denn, dass diese Reformen gerecht oder ein vernünftiges und bis ins letzte Detail ausgeklügeltes System war?
Gibst du mir, so gebe ich dir
Also Deutschland, mach was und unterscheide endlich zwischen denen, die jahrelang gearbeitet und geleistet haben und denen, die sich ausruhen und finanzieren lassen wollen. In anderen Ländern ist es ebenso, wer nichts auf Dauer für den Staat tut, der kann auch vom Staat auf Dauer keine Hilfe erwarten. Das ist in der Wirtschaft eben so. Es würde kein Unternehmer auf Dauer für jemanden oder etwas bezahlen, wo er nicht eine adäquate Gegenleistung erwarteten kann.
angelehnt an: Zwei Klassen bei Harz IV, TLZ, 13.7.09 S. 1
— Dienstag, 7. Juli 2009 —
Langzeitarbeitslose, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres bis Ende 2004 Arbeitslosenhilfe unter erleichterten Voraussetzungen bezogen haben, haben seit Januar 2005 keinen Anspruch auf Weiterzahlung dieser Leistung, sondern lediglich auf Gewährung von Arbeitslosengeld II.
Quelle: Sozialgericht Dortmund; Gerichtsbescheid vom 23.11.2005 [Aktenzeichen: S 35 AS 22/05]
gefunden bei: http://www.kostenlose-urteile.de/newsview1441.htm
— Freitag, 17. April 2009 —
Sozialhilfeträger muss die Kosten übernehmen – Schullektüre ist ein "atypischen Bedarf"
Schulbücher sind nicht bereits in den Hartz-IV-Regelleistungen enthalten. Daher können Hartz-IV-Empfänger die Ausgaben für Schulbücher zusätzlich vom zuständigen Träger der Sozialhilfe verlangen. Es handelt sich dabei um einen "atypischen Bedarf", der als Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) gewährt wird. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Quelle:
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz; Urteil vom 25.11.2008, [Aktenzeichen: L 3 AS 76/07]
gefunden bei:
http://www.kostenlose-urteile.de/newsview7510.htm
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