— Kategorie „Urteile” —

— Mittwoch, 26. August 2009 —

Sperrzeit für Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit möglich [ Keine Kommentare ]

Absehen von einer Sperrzeit nur bei wichtigem Grund

Bei Arbeitnehmern, die Altersteilzeit mit ihrem Arbeitgeber vereinbart haben und sich nach dieser Freistellungsphase der Altersteilzeit arbeitslos melden, kann die Bundesagentur für Arbeit eine dreimonatige Sperrfrist verhängen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Quelle: Bundessozialgericht; Urteil vom 21.07.2009 [Aktenzeichen: B 7 AL 6/08 R]

gefunden bei: http://www.kostenlose-urteile.de/newsview8186.htm

— Freitag, 21. August 2009 —

Erstausstattung der Wohnung verfällt nicht [ 5 Kommentare ]

Hartz IV Empfänger haben Anspruch auf einen Zuschuss bei der Erstausstattung ihrer Wohnung. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Gesetz. Stellt ein Arbeitsloser den Antrag auf Kostenübernahme nicht sofort beim Bezug der Wohnung, darf dieser nicht verfallen. So urteilte das Bundessozialgericht Kassel am 20.08.2009 Az. B 14 AS 45/08 R.

Fall

Ein Arbeitsloser aus Berlin zog 2003 nur mit einer 15 Jahre alten Matratze in seine Wohnung ein. Erst im November 2005 stellte er den Antrag für die Erstausstattung mit Möbeln. Das zuständige Jobcenter lehnte den Antrag ab. Nur der Bedarf für eine neue Matratze, in Höhe von 50,- EUR, wurde anerkannt und ausgezahlt. Für die Anschaffung von Möbeln wurde dem Arbeitslosen lediglich ein Darlehen über 344,- EUR für gewährt.

Mit seinem Urteil hat das Bundessozialgericht dem widersprochen und das Amt zur Kostenübernahme verurteilt. Damit ist die Erstausstattung, auch längere Zeit nach dem Einzug, im Sinne der Arbeitslosen geregelt worden.

Urteil: Kostenlose Urteile.de

— Dienstag, 18. August 2009 —

Fernseher für Hartz IV Emfänger [ Keine Kommentare ]

Beantragt ein Hartz IV Empfänger bei seinem Grundsicherungsamt bzw. der Arge Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung, zählen dazu nicht nur Möbel und Hausrat. Der Antragsteller hat auch einen Anspruch auf ein gebrauchtes Fernsehgerät. Das Sozialgericht (SG) Frankfurt hat in seinem Urteil vom 28.05.2009 Aktenz. S 17 AS 388/06 und S 17 AS 87/08 entschieden, dass Hartz IV-Empfänger die Kosten für ein gebrauchtes Fernsehgerät nicht aus den Regelleistungen tragen müssen. Das Grundsicherungsamt muss die Kosten im Rahmen der Erstausstattung erstatten.

In der Begründung des SG Frankfurt heißt es, das 95% dieser Einkommensklasse einen Fernseher besitzt und dieser damit einen sozialüblichen Standard darstellt.

Mit diesem Urteil wird das Klischee des „faulen Hartz IV Empfängers“ wieder einmal bestätigt: Wohnung, Möbel, Hausrat und sogar der Fernseher werden vom Amt bezahlt. Jetzt kann man sich den ganzen Tag von diversen Talk-Shows berieseln lassen und hat keine Zeit für die Arbeitssuche.

Quelle: Kostenlose Urteile.de

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  • Dona: Was im Fernsehr kommt besonders solche Sendungen ist eh nur alles gestellt und nicht einmal 2% sind ...
  • Adolarfg01: Karlchen viel bekommst du nicht mehr mit oder? die auf den amt sind selber schuld, wie man in den wa...
  • stephan letsch: es ist hanebüchen was sich die mitarbeiter dieses amtes herausnehmen. ich halte so und so mindesten...
  • Angela: Auch ich habe seit dem Hartz4-Bezug noch kein einziges Arbeitsangebot bekommen vom Jobcenter Lippe/D...