— Kategorie „Urteile” —

— Mittwoch, 16. Dezember 2009 —

Urteil: Obdachlosenunterkunft bleibt Hartz IV Empfänger erspart [ Keine Kommentare ]

Das Landessozialgericht NRW hat ein Urteil gesprochen: Ein Hartz IV Empfänger hat ein Recht auf eine eigene Wohnung und braucht nicht in einer Obdachlosenunterkunft unterkommen. Konkret ging es um einen 59-jährigen ALG II Empfänger, der in der Gemeinde Velbert ein Zimmer in einem Übergangsheim nutzte und von dort in eine Wohnung zur Miete zog. Dafür hatte er die Zustimmung der Behörde nicht eingeholt.

Die Kosten wollte die zuständige Behörde aber nicht zahlen: Die Zustimmung der Behörde fehlte, hieß es. Lediglich die Mietkosten von 184 Euro für das Übergangsheim in Heiligenhaus wolle man bezahlen, allerdings sahen das die Richter anders: Der Kläger habe ein Recht auf den Umzug.

Die neue Wohnung kostet den Mieter 380 Euro monatlich inklusive Nebenkosten; die Richter vom Landessozialgericht NRW allerdings sprachen dem Hartz IV Empfänger monatlich lediglich 323 Euro für 16 Monate zu. Das liegt daran, dass die gemietete Wohnung über der kalkulierten Referenzmiete von 5,40 Euro pro Quadratmeter liegt – die Differenz habe der Mann selbst zu tragen. Das rechtskräftige Urteil vom Landessozialgericht NRW kann unter dem Aktenzeichen L 19 B 297/09 AS ER nachverfolgt werden.

— Freitag, 2. Oktober 2009 —

Bestattungskosten werden durch den Sozialhilfeträger übernommen [ Keine Kommentare ]

Einer ALG-II-Empfängerin kann nicht unter Verweis auf die leistungsfähige Schwiegermutter zugemutet werden, die Bestattungskosten für ihren verstorbenen Ehemann zu übernehmen. Dies hat das Bundessozialgericht mit seinem Urteil vom 29.09.2009 Az: B 8 SO 23/08 R entschieden. Der Witwe ist nicht zuzumuten ihre  Schwiegermutter zu verklagen, damit diese die Bestattungskosten für ihren verstorbenen Sohn übernimmt. Damit musste der Sozialhilfeträger die Kosten der Bestattung in Höhe von 1.394,12 Euro übernehmen.

Quelle: kostenlose Urteile

— Freitag, 25. September 2009 —

Überzahlung muss nicht zwingend zurückgezahlt werden [ Keine Kommentare ]

Hartz IV Empfänger müssen Überzahlungen nicht zwingend zurückzahlen.

Eine dreiköpfige Familie hatte über zwei Jahre hinweg zu viel Geld erhalten. Ein Sachbearbeiter der Arge hatte die Berücksichtigung des Kindergeldes bei den ständig wechselnden Beschäftigungen und Einkommen des Paares, vergessen. Daraufhin erhielt die Familie von der Arge einen Erstattungsbescheid über 2.314,- EUR.

Sozialgericht Dortmund

Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die Arge zur Rücknahme des Erstattungsbescheides. Nach Meinung des Gerichts seien für einen juristischen Laien die fehlerhafte Berechnung bei schwankender Leistungshöhe nicht zu erkennen. Der komplizierten Aufbau der Bewilligungsbescheide tut dazu sein übriges. Grobe Fahrlässigkeit musste sich die Familie auch nicht zurechnen lassen. Weiterhin genießen auch ALG II Empfänger Vertrauensschutz und zum anderen war das Geld bereits für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht worden.

Quelle: kostenlose Urteile

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  • Dona: Was im Fernsehr kommt besonders solche Sendungen ist eh nur alles gestellt und nicht einmal 2% sind ...
  • Adolarfg01: Karlchen viel bekommst du nicht mehr mit oder? die auf den amt sind selber schuld, wie man in den wa...
  • stephan letsch: es ist hanebüchen was sich die mitarbeiter dieses amtes herausnehmen. ich halte so und so mindesten...
  • Angela: Auch ich habe seit dem Hartz4-Bezug noch kein einziges Arbeitsangebot bekommen vom Jobcenter Lippe/D...