— Kategorie „Urteile” —
— Freitag, 25. September 2009 —
Die Arge Dresden muss eine Missbrauchsgebühr von 150,- EUR an die Gerichtskasse zahlen, urteilte das Sozialgericht Dresden am 22.09.2009. Im verhandeltem Fall wollte sich eine Hartz IV Empfängerin zur Erzieherin umschulen lassen. Das Schulgeld bei dem privaten Bildungsinstitut beträgt 110,- EUR im Monat und dauert drei Jahre. Weil die Arge lt. Gesetz nur max. zwei Jahre fördern darf, wurde der Antragstellerin ein Bildungsgutschein für 2 Jahre und ein Infoblatt über Bafög ausgegeben. Auf Nachfrage wurde der Antragstellerin vom Ausbildungsförderungsamt zugesichert, dass Bafög für das dritte Ausbildungsjahr bewilligt werden würde.
Kostenübernahme durch Arge abgelehnt
Dennoch lehnte die Arge die Kostenübernahme für die Weiterbildung ab. Als Begründung gab die Arge an, dass die spätere Teilrückzahlung des Bafögs dem Sinn der Förderung der Arge widerspreche.
Sozialgericht Dresden verurteilt die Arge
Das Sozialgericht Dresden urteilte im Sinne der Antragstellerin. Das Gericht verurteilte die Arge nach einem Eilantrag der Antragstellerin zur Kostenübernahme der Weiterbildung und zusätzlich zu einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 150,- EUR. Der Gesetzgeber hat eine Finanzierung von zwei Jahren durch die Arge und eines weiteren Jahres durch Bafög nicht ausgeschlossen.
Quelle: kostenlose Urteile
— Mittwoch, 23. September 2009 —
Für haushaltsnahe Dienstleistungen, wie Schornsteinfeger, Gartenpflege oder Renovierungsarbeiten profitieren Steuerpflichtige durch eine Steuerermäßigung. Die Ermäßigung kann ab 2009 bis zu 1.200,- EUR pro Jahr betragen. Bis 2008 konnten 600,- EUR in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
ALG 2 Empfänger haben von dieser Erhöhung rein gar nichts. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine nicht ausgenutzte Steuerermäßigung weder auf die vorangegangenen noch in zukünftige Jahre übertragen werden können. Eine nicht ausgenutzte Ermäßigung kann vom Finanzamt auch nicht ausgezahlt werden.
Fazit
Wer keine Steuern zahlt, kann auch nicht von Steuerermäßigungen profitieren. Ob mit dieser Einstellung das eigentliche Ziel, die Bekämpfung von Schwarzarbeit, erreicht werden kann, bleibt dahingestellt.
— Dienstag, 1. September 2009 —
Immer wieder einmal gibt es Diskussionen darüber, was man sich als Hartz IV-Empfänger leisten darf und wann die Arge fordern kann, dass man sich von Besitz trennt, um in Sachen Geld wieder flüssig zu werden. Tatsächlich hat die Thematik ja zwei Aspekte. Einerseits sollten auch Hartz IV-Empfänger in Deutschland ein einigermaßen vernünftiges Leben führen können, was — so scheint es — keineswegs immer verwirklicht wird. Andererseits kommt es schnell und mitunter vielleicht berechtigt zu Missmut, wenn Hartz IV – Empfänger Konsumgüter präsentieren, die sich manch ein Mensch aus unteren Lohnschichten ohne Hartz IV – Bezug nur schwerlich leisten kann. Zweimal entschieden jetzt Sozialgerichte zur Thematik: einmal für und einmal gegen den Empfänger von staatlichen Sozialleistungen.
Fall EINS — das TV-Gerät
Laut eines noch nicht rechtskräftigen Urteils des Sozialgerichts Frankfurt haben Hartz IV-Empfänger zumindest Anrecht auf einen Fernseher. Das berichtet das Hamburger Abendblatt in seiner Ausgabe vom sechsten August 2009. Die beiden Klägerinnen hatten für die Erstausstattung ihrer Wohnung, die von der ARGE finanziert wird, einen Fernseher als Teil der Ausstattung angegeben. Die ARGE lehnte ab, da der Apparat nicht für „eine geordnete Haushaltsführung“ notwendig sei. Dieser Ansicht widersprach das Sozialgericht. Als Erstausstattung sei zu definieren, was üblicherweise in Haushalten unterer Einkommensschichten vorhanden sei. Ein Fernseh-Apparat gehört da ohne Zweifel dazu. Allerdings, auch das betonte das Sozialgericht Frankfurt, habe die ARGE kein hypermodernes Gerät zu finanzieren, ein Gebrauchtfernseher reiche völlig aus. Das (Meinungsäußerung!) klingt fair.
Fall ZWEI — der BMW
Die Sache mit dem BMW ging anders aus. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hatte den Fall eines Videothekbesitzers zu entscheiden, der Anspruch auf Arbeitslosengeld II geltend machte. Infos dazu gibt es bei Valuenet. Das Landessozialgericht verwehrte ihm diesen Anspruch, da jener Mensch, um den es hier geht, nicht allein Besitzer einer Videothek, sondern auch eines BMW 525 d ist. Für den Wagen hatte jener Mensch Leasingraten zu zahlen, die einen großen Teil des wohl nicht allzu hohen Geschäftsgewinns verschlangen. Erst muss der BMW weg, so das Landessozialgericht, sofern er nicht für den Betrieb des Geschäfts benötigt wird, dann gibt es Hatz IV. Auch das (noch eine Meinungsäußerung!) klingt fair. Wer Hartz IV bezieht, sollte die Chance bekommen, a) einigermaßen anständig leben zu können und b) die Basis erhalten, um seine Situation zu verbessern. Eventuell kann ein Auto dazugehören, um die Mobilität zu steigern und so mehr Möglichkeiten zu bekommen, Einnahmen zu generieren. Aber ein schicker BMW, der zudem nicht fürs Geschäft benötigt wird, wäre dann vielleicht doch etwas übertrieben?
— Mittwoch, 26. August 2009 —
Absehen von einer Sperrzeit nur bei wichtigem Grund
Bei Arbeitnehmern, die Altersteilzeit mit ihrem Arbeitgeber vereinbart haben und sich nach dieser Freistellungsphase der Altersteilzeit arbeitslos melden, kann die Bundesagentur für Arbeit eine dreimonatige Sperrfrist verhängen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Quelle: Bundessozialgericht; Urteil vom 21.07.2009 [Aktenzeichen: B 7 AL 6/08 R]
gefunden bei: http://www.kostenlose-urteile.de/newsview8186.htm
— Freitag, 21. August 2009 —
Hartz IV Empfänger haben Anspruch auf einen Zuschuss bei der Erstausstattung ihrer Wohnung. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Gesetz. Stellt ein Arbeitsloser den Antrag auf Kostenübernahme nicht sofort beim Bezug der Wohnung, darf dieser nicht verfallen. So urteilte das Bundessozialgericht Kassel am 20.08.2009 Az. B 14 AS 45/08 R.
Fall
Ein Arbeitsloser aus Berlin zog 2003 nur mit einer 15 Jahre alten Matratze in seine Wohnung ein. Erst im November 2005 stellte er den Antrag für die Erstausstattung mit Möbeln. Das zuständige Jobcenter lehnte den Antrag ab. Nur der Bedarf für eine neue Matratze, in Höhe von 50,- EUR, wurde anerkannt und ausgezahlt. Für die Anschaffung von Möbeln wurde dem Arbeitslosen lediglich ein Darlehen über 344,- EUR für gewährt.
Mit seinem Urteil hat das Bundessozialgericht dem widersprochen und das Amt zur Kostenübernahme verurteilt. Damit ist die Erstausstattung, auch längere Zeit nach dem Einzug, im Sinne der Arbeitslosen geregelt worden.
Urteil: Kostenlose Urteile.de
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