— Kategorie „Urteile” —

— Sonntag, 31. Oktober 2010 —

Man lernt nie aus. Und andere hingegen wohl nie dazu… [ Keine Kommentare ]

Haarsträubend oder einfach nur "typisch deutsch"? Wie auch immer. Jedenfalls könnte man Deutschland angesichts der neuesten Gegebenheiten über kurz oder lang sehr wohl auch als "unbegrenzte Einnahmequelle für Bürger mit Migrationshintergrund" bezeichnen. Selbst wenn es sicherlich Menschen gibt, die einer solch' massiven Aussage nur sehr bedingt (bzw. hinter vorgehaltener Hand) beipflichten würden….

Denn das aktuell in Kraft getretene Urteil des Bundessozialgerichtes dürfte dem einen oder anderen rechtschaffenen Bürger hierzulande wieder einmal die Tränen in die Augen treiben. Einige von ihnen werden womöglich mit Unverständnis reagieren, andere wiederum werden wütend sein. Aber derartig unterschiedliche Reaktionen sind ja in diesem unserem Lande aufgrund der zum Teil wahrhaft kuriosen (Neu-)Regelungen und Legislativen de facto nichts Ungewöhnliches mehr. 

Vollkommen veraltet, aber immer noch "up to date"…

Grundlage des Ganzen ist eine Vereinbarung aus dem Jahre 1953, das so genannte Europäische Fürsorgeabkommen (EFA). Jedes Land, das an besagtem Abkommen beteiligt ist, ist – auch heute noch – dazu verpflichtet, Bürger aus den Nationen, die ebenfalls der EFA angehören, wie "staatseigene Einwohner" zu behandeln. Daraus folgt aber zugleich, dass auch bestimmte Hilfs- bzw. Fürsorgeleistungen dem vorgenannten Personenkreis unter keinen Umständen verwehrt werden dürfen. Es besteht dementsprechend also in jedem Fall die Verpflichtung für die einzelnen Länder, diesen Menschen mit Migrationshintergrund selbst Hartz-IV-Leistungen in uneingeschränkter Form zu bewilligen.

Der "Kasus Knacktus"

Die in diesem Zusammenhang begünstigten Nationen sind unter anderem Norwegen, Island und die Türkei. Menschen aus vorgenannten Ländern profitieren folglich auch dann von Hartz-IV-Leistungen, wenn sie zuvor in Deutschland niemals einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen waren und infolge dessen nicht einmal Beiträge zur Arbeitslosenversicherung et cetera geleistet haben. Dies wurde unlängst in einem Urteil des Bundessozialgerichtes bestätigt, das übrigens unter dem Aktenzeichen  AS B 14 AS 23/10 R nachzulesen ist.

Stellt sich die Frage, wann die nächste Protestwelle "anrollen" wird. Diesmal jedoch werden es wohl kaum die Hartz-IV-Empfänger sein, die auf die Straße gehen, sondern entrüstete Arbeitnehmer….


— Sonntag, 8. August 2010 —

Nun ist es amtlich: kein Geld bei Verbüßung einer Haftstrafe [ 3 Kommentare ]

Hartz-IV-Empfänger aufgepasst: der "Amtsschimmel" ruht selbstverständlich auch dann nicht, wenn es um die Verbüßung einer Haftstrafe geht. Zwar ist in diesem Zusammenhang lediglich von einer so genannten Ersatzfreiheitsstrafe die Rede, aber auch die hat es in der Tat "in sich". Übrigens nicht nur für Hartz-IV-Empfänger…. Wissenswert ist, dass jeder, der eine ihm auferlegte Geldbuße nicht begleicht, in der Regel ersatzweise mit Freiheitsentzug zu rechnen hat.

Beim Gefängnisaufenthalt wird der Geldhahn zugedreht.

Wie sich in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt erst kürzlich herausgestellt hat, haben Leistungsempfänger von ALG II während einer "Haftphase" nicht einmal ein Anrecht auf den weiteren Bezug von Hartz IV. Das bedeutet im Klartext: Langzeitarbeitslose erhalten so lange keine sozialen Leistungen, wie sie sich im Vollzug befinden.

Recht – oder Unrecht?

Grundlage des Ganzen war die Klage eines Langzeitarbeitslosen, welcher eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen hatte, weil er der Forderung, eine Geldbuße zu begleichen, nicht nachgekommen war. Die Bundesagentur für Arbeit vertrat die Auffassung, dass ihm im Zuge seiner fünfwöchigen Haftzeit keine sozialen Leistungen zuständen und forderte dementsprechend einen Teil der bereits überwiesenen Gelder zurück. Die Richter des Bundessozialgerichtes in Bremen stimmten dieser Vorgehensweise in weiten Teilen zu und gaben in der vergangenen Woche ihr gleichlautendes Urteil (Az: L 15 AS 96/10) bekannt.

Warten und hoffen…

Zwar ging der Kläger inzwischen in Berufung, sodass die weitere Verfahrensweise zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch abzuwarten bleibt. Für Betroffene stellt sich für den Fall eines erneuten, negativen Ausgangs der Verhandlung unter anderem natürlich die Frage, wie die monatlichen Fixkosten et cetera beglichen werden können, sofern das Urteil tatsächlich rechtskräftig ist. 


— Dienstag, 30. März 2010 —

Schonvermögen bei Hartz IV wird erhöht [ Keine Kommentare ]

Bundesrat, Pressemitteilung vom 26.03.2010

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 26.03.2010 dem Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz soll dazu beitragen, die Folgen der schwersten Finanz- und Wirtschaftskrise seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland zu überwinden.

Vor diesem Hintergrund trifft es Sofortmaßnahmen, um krisenbedingte Einnahmeausfälle der Sozialversicherungssysteme aufzufangen. Um den Beitragssatz zur Arbeitsförderung stabil zu halten, wandelt das Gesetz das bisher vorgesehene Darlehen an die Bundesagentur für Arbeit im Haushaltsjahr 2010 in einen Zuschuss um, wodurch der Bund auf Rückzahlungen von voraussichtlich rund 16 Milliarden Euro verzichtet. Der Gesundheitsfonds erhält einen weiteren Zuschuss in Höhe von 3,9 Milliarden Euro.

Das Gesetz verbessert auch den Schutz der Arbeitnehmer im Falle des Arbeitsplatzverlustes. Hierzu werden die Freibeträge für Altersvorsorgevermögen von 250 auf 750 Euro je vollendetem Lebensjahr angehoben.

Quelle: Bundesrat

Quelle: http://www.datev.de/

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