— Kategorie „Urteile” —

— Dienstag, 30. März 2010 —

Schonvermögen bei Hartz IV wird erhöht [ Keine Kommentare ]

Bundesrat, Pressemitteilung vom 26.03.2010

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 26.03.2010 dem Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz soll dazu beitragen, die Folgen der schwersten Finanz- und Wirtschaftskrise seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland zu überwinden.

Vor diesem Hintergrund trifft es Sofortmaßnahmen, um krisenbedingte Einnahmeausfälle der Sozialversicherungssysteme aufzufangen. Um den Beitragssatz zur Arbeitsförderung stabil zu halten, wandelt das Gesetz das bisher vorgesehene Darlehen an die Bundesagentur für Arbeit im Haushaltsjahr 2010 in einen Zuschuss um, wodurch der Bund auf Rückzahlungen von voraussichtlich rund 16 Milliarden Euro verzichtet. Der Gesundheitsfonds erhält einen weiteren Zuschuss in Höhe von 3,9 Milliarden Euro.

Das Gesetz verbessert auch den Schutz der Arbeitnehmer im Falle des Arbeitsplatzverlustes. Hierzu werden die Freibeträge für Altersvorsorgevermögen von 250 auf 750 Euro je vollendetem Lebensjahr angehoben.

Quelle: Bundesrat

Quelle: http://www.datev.de/

© 2010 DATEV

— Mittwoch, 16. Dezember 2009 —

Urteil: Obdachlosenunterkunft bleibt Hartz IV Empfänger erspart [ Keine Kommentare ]

Das Landessozialgericht NRW hat ein Urteil gesprochen: Ein Hartz IV Empfänger hat ein Recht auf eine eigene Wohnung und braucht nicht in einer Obdachlosenunterkunft unterkommen. Konkret ging es um einen 59-jährigen ALG II Empfänger, der in der Gemeinde Velbert ein Zimmer in einem Übergangsheim nutzte und von dort in eine Wohnung zur Miete zog. Dafür hatte er die Zustimmung der Behörde nicht eingeholt.

Die Kosten wollte die zuständige Behörde aber nicht zahlen: Die Zustimmung der Behörde fehlte, hieß es. Lediglich die Mietkosten von 184 Euro für das Übergangsheim in Heiligenhaus wolle man bezahlen, allerdings sahen das die Richter anders: Der Kläger habe ein Recht auf den Umzug.

Die neue Wohnung kostet den Mieter 380 Euro monatlich inklusive Nebenkosten; die Richter vom Landessozialgericht NRW allerdings sprachen dem Hartz IV Empfänger monatlich lediglich 323 Euro für 16 Monate zu. Das liegt daran, dass die gemietete Wohnung über der kalkulierten Referenzmiete von 5,40 Euro pro Quadratmeter liegt – die Differenz habe der Mann selbst zu tragen. Das rechtskräftige Urteil vom Landessozialgericht NRW kann unter dem Aktenzeichen L 19 B 297/09 AS ER nachverfolgt werden.

— Freitag, 2. Oktober 2009 —

Bestattungskosten werden durch den Sozialhilfeträger übernommen [ Keine Kommentare ]

Einer ALG-II-Empfängerin kann nicht unter Verweis auf die leistungsfähige Schwiegermutter zugemutet werden, die Bestattungskosten für ihren verstorbenen Ehemann zu übernehmen. Dies hat das Bundessozialgericht mit seinem Urteil vom 29.09.2009 Az: B 8 SO 23/08 R entschieden. Der Witwe ist nicht zuzumuten ihre  Schwiegermutter zu verklagen, damit diese die Bestattungskosten für ihren verstorbenen Sohn übernimmt. Damit musste der Sozialhilfeträger die Kosten der Bestattung in Höhe von 1.394,12 Euro übernehmen.

Quelle: kostenlose Urteile

— Freitag, 25. September 2009 —

Überzahlung muss nicht zwingend zurückgezahlt werden [ Keine Kommentare ]

Hartz IV Empfänger müssen Überzahlungen nicht zwingend zurückzahlen.

Eine dreiköpfige Familie hatte über zwei Jahre hinweg zu viel Geld erhalten. Ein Sachbearbeiter der Arge hatte die Berücksichtigung des Kindergeldes bei den ständig wechselnden Beschäftigungen und Einkommen des Paares, vergessen. Daraufhin erhielt die Familie von der Arge einen Erstattungsbescheid über 2.314,- EUR.

Sozialgericht Dortmund

Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die Arge zur Rücknahme des Erstattungsbescheides. Nach Meinung des Gerichts seien für einen juristischen Laien die fehlerhafte Berechnung bei schwankender Leistungshöhe nicht zu erkennen. Der komplizierten Aufbau der Bewilligungsbescheide tut dazu sein übriges. Grobe Fahrlässigkeit musste sich die Familie auch nicht zurechnen lassen. Weiterhin genießen auch ALG II Empfänger Vertrauensschutz und zum anderen war das Geld bereits für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht worden.

Quelle: kostenlose Urteile

Missbrauchsgebühr für Arge Dresden [ Ein Kommentar ]

Die Arge Dresden muss eine Missbrauchsgebühr von 150,- EUR an die Gerichtskasse zahlen, urteilte das Sozialgericht Dresden am 22.09.2009. Im verhandeltem Fall wollte sich eine Hartz IV Empfängerin zur Erzieherin umschulen lassen. Das Schulgeld bei dem privaten Bildungsinstitut beträgt 110,- EUR im Monat und dauert drei Jahre. Weil die Arge lt. Gesetz  nur max. zwei Jahre fördern darf, wurde der Antragstellerin ein Bildungsgutschein für 2 Jahre und ein Infoblatt über Bafög ausgegeben. Auf Nachfrage wurde der Antragstellerin vom Ausbildungsförderungsamt zugesichert, dass Bafög für das dritte Ausbildungsjahr bewilligt werden würde.

Kostenübernahme durch Arge abgelehnt

Dennoch lehnte die Arge die Kostenübernahme für die Weiterbildung ab. Als Begründung gab die Arge an, dass die spätere Teilrückzahlung des Bafögs dem Sinn der Förderung der Arge widerspreche.

Sozialgericht Dresden verurteilt die Arge

Das Sozialgericht Dresden urteilte im Sinne der Antragstellerin. Das Gericht verurteilte die Arge nach einem Eilantrag der Antragstellerin zur Kostenübernahme der Weiterbildung und zusätzlich zu einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 150,- EUR. Der Gesetzgeber hat eine Finanzierung von zwei Jahren durch die Arge und eines weiteren Jahres durch Bafög nicht ausgeschlossen.

Quelle: kostenlose Urteile

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Kommentare
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  • karin: ich habe eine frage.ich bin aus dem ausland zurückgekommen,wie man sich denken kann nur mit der...
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