— Kategorie „Urteile” —
— Samstag, 23. Juli 2011 —
Oft genug kommt es vor, dass Arbeitnehmer mit Bauchschmerzen oder mit einem „flauen Gefühl in der Magengegend“ zur Arbeit fahren. Immer in der Hoffnung, dass der bevorstehende Tag im Job erträglicher sein möge, als der Vortag. Wer es mit Mobbing und anderen Missständen am Arbeitsplatz zu tun hat und somit arg unter Arbeitskollegen oder Vorgesetzten zu leiden hat, hat es in der Tat nicht leicht. Schikanen, Lästereien oder vielleicht sogar persönliche Attacken machen vielen Menschen schwer zu schaffen.
Eigeninitiative ist vonnöten. Aber wie?
Betroffene können in der Regel sicher sein, dass sich auf absehbare Zeit wohl kaum etwas ändern wird, sofern sie nicht selbst aktiv werden und aus dem „Teufelskreis“ auszubrechen versuchen. Eine echte, persönliche Tragödie für viele. Das Fatale: die Erfahrung hat gezeigt, dass sich die Situation für den Einzelnen im beruflichen Alltag nahezu kontinuierlich verschlimmern wird. Ein Umstand, an dem viele Arbeitnehmer hierzulande seelisch zu zerbrechen drohen. Burnout oder massive psychische Probleme sind infolge dessen nicht unüblich.
Was, wenn man zu weit geht?
Bisher war es so, dass Arbeitnehmer, die sich in einer solchen Lage befanden, um den Verlust ihres Arbeitsplatzes fürchteten, wenn sie beispielsweise den Chef oder andere Stellen informierten, um so auf Missstände im Unternehmen aufmerksam zu machen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat allerdings nun folgendes entschieden: eine fristlose Kündigung aufgrund der Veröffentlichung von Missständen am Arbeitsplatz verstößt eindeutig gegen die geltende Menschenrechtskonvention. Grundlage des Urteil (Aktenzeichen: 28274/08) war der Fall einer Altenpflegerin aus Berlin, die Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber erstattet hatte. Dieser hatte aus Ersparnisgründen zu wenig Personal beschäftigt, sodass die Bewohner des Pflegeheims nicht ausreichend versorgt werden konnten. Die Bekanntmachung der Zustände in besagtem Heim sei zwar durchaus rufschädigend, jedoch sei das öffentliche Interesse hier gleichwohl von entscheidender Bedeutung. Zum jetzigen Zeitpunkt ist das Urteil allerdings noch nicht rechtskräftig….
— Samstag, 14. Mai 2011 —
Dass es Hartz-IV-Empfänger nicht gerade leicht haben, weil sie steten Kontrollen, Gängelungen und Einschränkungen von Seiten der ARGE ausgesetzt sind, dürfte mittlerweile hinlänglich bekannt sein. Das Berliner Sozialgericht setzt nun dem Ganzen mit seinem Urteil vom 15. April 2011 (S82 AS 37663/10) noch die Krone auf. Im vorliegenden Fall ging es um eine Steuerrückerstattung, die eine Hartz-IV-Empfängerin aus Berlin-Charlottenburg im Jahre 2008 erhalten hatte.
Die Freude währte nicht allzu lang…
Jeder Bedürftige, der eine kleine, unerwartete "Finanzspritze" erhält, freut sich natürlich und ist meist mehr als glücklich darüber, mit dem zusätzlichen Geld endlich auch mal das eine oder andere bestehende Finanzloch stopfen zu können. Eine Berliner Bürgerin hatte jedoch die Rechnung ohne das Sozialgericht Berlin gemacht. Denn die rechneten die von ihr 2007 zu viel gezahlten Steuern, die sie im Jahr darauf vom Charlottenburger Finanzamt zurückerstattet bekam, in der Tat als Einkommen an. Blöd war nur, dass die Klägerin von der Summe – es handelte sich dabei lediglich um 460 Euro – ihre dringend benötigte Kur finanzierte.
Zu viel gezahlt – und draufgezahlt
Die Richter des Sozialgerichtes Berlin ließen ihr einen Freibetrag in Höhe von 30 Euro und verlangten von ihr die umgehende Rückzahlung des Geldes an die zuständige ARGE. Mit der Begründung, dass die Rückerstattung der Steuern kein Einkommen sei, sondern als Vermögen gewertet werden müsse. Und dieses dürfe eben aufgrund der gesetzlichen Grundfreibeträge nicht angerechnet werden. Folglich wiesen die Richter die Klage der Dame ab. Erwähnenswert ist darüber hinaus, dass die Klägerin nicht einmal die Chance auf Berufung hat, denn der Streitwert des Ganzen liegt unterhalb der "magischen" 750-Euro-Grenze. Das bedeutet, dass das Urteil nunmehr als rechtskräftig gilt. Nach Ansicht der Richter zählt zum Einkommen all' das, was ein Leistungsempfänger nach seiner Beantragung von Sozialleistungen zusätzlich bekommt. Zum Vermögen hingegen zählen die Gelder und Werte, die bereits vor der Antragstellung vorhanden waren.
— Donnerstag, 5. Mai 2011 —
In seinem Urteil vom 13.04.2011 hat das Bundessozialgericht einem Hartz IV Bezieher einen Wertersatz für die Arbeit in einem rechtswidrigen Ein-Euro-Job zugesprochen. Der vom Jobcenter zugewiesene Ein-Euro-Job als Umzugshelfer erfüllte nicht die Bedingung der Zusätzlichkeit, die jeder Ein-Euro-Job erfüllen muss.
Das Problem der Zusätzlichkeit
Ein Ein-Euro-Job darf keine Tätigkeiten umfassen, die ansonsten von regulär bezahlten Arbeitnehmern ausgeführt würden. Dies sollte eigentlich sicherstellen, dass auf diese Weise keine Arbeitsplätze vernichtet werden. Damit sind beispielsweise alle Tätigkeiten unzulässig, die eine Kommune aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder der kommunalen Satzung zwingend erbringen muss. So manche kommunale Satzung wurde daraufhin geändert, um einige Arbeiten "zusätzlich" erscheinen zu lassen. Viele Wege und Straßen werden nur noch "zusätzlich" gereinigt. Der Bundesrechnungshof hat diese Praxis wiederholt angeprangert, allerdings ohne die gewünschte Wirkung zu erzielen. Handwerksbetriebe beklagen sich über die Verdrängung durch Ein-Euro-Jobber. Im vorliegenden Fall wurde dem Arbeitslosen aufgetragen, beim Umzug des Fachbereichs Gesundheit der Stadt Mannheim zu helfen. Dass diese Arbeiten keinesfalls zusätzlich waren ist offensichtlich, da sie in jedem Fall hätten ausgeführt werden müssen. Das Jobcenter nahm die Zuweisung zu diesem Ein-Euro-Job zurück, nachdem der Betroffene dagegen geklagt hatte. Damit war nicht mehr darüber zu entscheiden, ob die Tätigkeit zusätzlich war. Es ging im Prozess ausschließlich um die Frage, ob dem Kläger für seine geleistete Arbeit eine Entschädigung zusteht.
Kein Arbeitsverhältnis
Ein Ein-Euro-Job begründet kein Arbeitsverhältnis. Verschiedene Versuche, vom Anbieter eines rechtswidrigen Ein-Euro-Jobs nachträglich den Tariflohn einzuklagen, hat das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit daher als unzulässig beurteilt. Dementsprechend wies auch das Arbeitsgericht Mannheim im vorliegenden Fall eine entsprechende Klage auf Zahlung des Arbeitsentgelts ab. Anschließend entschied sich der Kläger daher für einen anderen Weg. Er richtete seine Forderung nicht gegen den Träger des Ein-Euro-Jobs , sondern gegen das Jobcenter, das ihm diesen Job zugewiesen hatte. Damit wird die Angelegenheit juristisch sehr spitzfindig. Worauf soll sich die Forderung begründen?
Unzulässige Bereicherung
Das ist des Pudels Kern! Indem das Jobcenter den Kläger zu einer unentgeltlichen Tätigkeit veranlasst hat, hat es sich unzulässig bereichert. Daraus resultiert laut dem Urteil des Bundessozialgerichts ein Anspruch auf Erstattung des Betrags, um den sich das Jobcenter bereichert hat. Eine Anmerkung dazu: Es mutet sehr merkwürdig an, dass es solcher Spitzfindigkeiten bedurfte, um dem Kläger wenigstens knapp 150 Euro zuzusprechen. Immerhin hat hier eine Behörde vorsätzlich rechtswidrig gehandelt und jemanden gezwungen, einen regulären Job ohne Bezahlung auszuüben. Andernfalls, so die Strafandrohung im Zuweisungsbescheid für den Ein-Euro-Job, würden die notwendigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zukünftig gekürzt oder verweigert. Der Vorgang hatte erstaunlich wenig Konsequenzen.
Quelle: Bundessozialgericht; Urteil vom 13.04.2011 [Aktenzeichen:B 14 AS 98/10 R]
gefunden bei: http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil11491
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