Nun ist es amtlich: kein Geld bei Verbüßung einer Haftstrafe
Hartz-IV-Empfänger aufgepasst: der "Amtsschimmel" ruht selbstverständlich auch dann nicht, wenn es um die Verbüßung einer Haftstrafe geht. Zwar ist in diesem Zusammenhang lediglich von einer so genannten Ersatzfreiheitsstrafe die Rede, aber auch die hat es in der Tat "in sich". Übrigens nicht nur für Hartz-IV-Empfänger…. Wissenswert ist, dass jeder, der eine ihm auferlegte Geldbuße nicht begleicht, in der Regel ersatzweise mit Freiheitsentzug zu rechnen hat.
Beim Gefängnisaufenthalt wird der Geldhahn zugedreht.
Wie sich in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt erst kürzlich herausgestellt hat, haben Leistungsempfänger von ALG II während einer "Haftphase" nicht einmal ein Anrecht auf den weiteren Bezug von Hartz IV. Das bedeutet im Klartext: Langzeitarbeitslose erhalten so lange keine sozialen Leistungen, wie sie sich im Vollzug befinden.
Recht – oder Unrecht?
Grundlage des Ganzen war die Klage eines Langzeitarbeitslosen, welcher eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen hatte, weil er der Forderung, eine Geldbuße zu begleichen, nicht nachgekommen war. Die Bundesagentur für Arbeit vertrat die Auffassung, dass ihm im Zuge seiner fünfwöchigen Haftzeit keine sozialen Leistungen zuständen und forderte dementsprechend einen Teil der bereits überwiesenen Gelder zurück. Die Richter des Bundessozialgerichtes in Bremen stimmten dieser Vorgehensweise in weiten Teilen zu und gaben in der vergangenen Woche ihr gleichlautendes Urteil (Az: L 15 AS 96/10) bekannt.
Warten und hoffen…
Zwar ging der Kläger inzwischen in Berufung, sodass die weitere Verfahrensweise zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch abzuwarten bleibt. Für Betroffene stellt sich für den Fall eines erneuten, negativen Ausgangs der Verhandlung unter anderem natürlich die Frage, wie die monatlichen Fixkosten et cetera beglichen werden können, sofern das Urteil tatsächlich rechtskräftig ist.
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Kohle für´s Sitzen im Bau, wäre ja noch schöner. Dann platzen die Gefängnisse bald aus allen Nähten. Das ist ein Staat…
Das wäre ja noch schöner, wenn man seine Strafe abgesessen hat kommt man uas dem Knast und bekommt noch Geld für seine Haftzeit? Die Kosten für seinen Aufenthalt auf Staatskosten, müsste man dem Häftling auferlegen und unverzinslich zurückzahlen lassen. Ggf. durch Pfändung ins Privatvermögen oder Zwangsabgabe vom Arbeitsentgelt. Soweit darf es nicht kommen!
"fünfwöchigen Haftzeit" —> tja, da sollte man gleich ausziehen und die Möbel auf den Müll werfen, wenn man dann raus kommt kann man dann wenigstens einen richtigen Neuanfang machen oder halt gleich wieder krimininell werden….
"Die Kosten für seinen Aufenthalt auf Staatskosten, müsste man dem Häftling auferlegen und unverzinslich zurückzahlen lassen."
Das finde ich ist auch eine gute Idee, denn wenn jemand aus finanziellen Gründen kriminell wird, was ein gar nicht so seltener Grund ist, dann hat die Person immerhin ne grosse Motivation wieder Geld zu verdienen, wenn sie vor einen Schuldenberg steht, am besten gleich in der schon erlernten Tätigkeit :)