Urteil: Obdachlosenunterkunft bleibt Hartz IV Empfänger erspart

Das Landessozialgericht NRW hat ein Urteil gesprochen: Ein Hartz IV Empfänger hat ein Recht auf eine eigene Wohnung und braucht nicht in einer Obdachlosenunterkunft unterkommen. Konkret ging es um einen 59-jährigen ALG II Empfänger, der in der Gemeinde Velbert ein Zimmer in einem Übergangsheim nutzte und von dort in eine Wohnung zur Miete zog. Dafür hatte er die Zustimmung der Behörde nicht eingeholt.

Die Kosten wollte die zuständige Behörde aber nicht zahlen: Die Zustimmung der Behörde fehlte, hieß es. Lediglich die Mietkosten von 184 Euro für das Übergangsheim in Heiligenhaus wolle man bezahlen, allerdings sahen das die Richter anders: Der Kläger habe ein Recht auf den Umzug.

Die neue Wohnung kostet den Mieter 380 Euro monatlich inklusive Nebenkosten; die Richter vom Landessozialgericht NRW allerdings sprachen dem Hartz IV Empfänger monatlich lediglich 323 Euro für 16 Monate zu. Das liegt daran, dass die gemietete Wohnung über der kalkulierten Referenzmiete von 5,40 Euro pro Quadratmeter liegt – die Differenz habe der Mann selbst zu tragen. Das rechtskräftige Urteil vom Landessozialgericht NRW kann unter dem Aktenzeichen L 19 B 297/09 AS ER nachverfolgt werden.

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  • Adolarfg01: Karlchen viel bekommst du nicht mehr mit oder? die auf den amt sind selber schuld, wie man in den wa...
  • stephan letsch: es ist hanebüchen was sich die mitarbeiter dieses amtes herausnehmen. ich halte so und so mindesten...
  • Angela: Auch ich habe seit dem Hartz4-Bezug noch kein einziges Arbeitsangebot bekommen vom Jobcenter Lippe/D...