— Archiv für Dezember 2009 —

— Donnerstag, 17. Dezember 2009 —

Wie weit ist es hierzulande bereits gekommen? [ Keine Kommentare ]

Es soll ja Menschen geben, die treibt ihre finanzielle Situation gar so weit, dass sie nicht einmal in der Lage sind, dauerhaft in einer menschenwürdigen, dem gesellschaftlichen Standard zumindest ansatzweise entsprechenden Behausung (sprich: Wohnung, Zimmer oder Haus) unterzukommen. Da muss nicht selten auch mal ein Bauwagen als Schlafstätte bzw. Unterkunft herhalten. Und dass so etwas offenbar auch hierzulande gängiger Alltag ist, stellt aktuell ein Fall aus dem Raum Darmstadt auf eindrucksvolle Weise unter Beweis.

Zum Beispiel ging es in diesem Zusammenhang darum, dass sich der Bewohner des betreffenden Bauwagens, ein 43jähriger Hartz-IV-Empfänger, beim Landessozialgericht in Hessen darüber beschwerte, dass die für ihn zuständige Bundesagentur für Arbeit ihm die Möglichkeit verwehren wollte, Strom zu beziehen! Man muss dazu folgendes wissen: um überhaupt in den "Genuss" zu kommen, von der allgemeinen Stromversorgung profitieren zu können, war für den Betroffenen die Installation einer Solaranlage vonnöten. Einen entsprechenden Kreditantrag für den Erwerb einer derartigen solaren Anlage wurde vom Leistungsbezieher zwar gestellt, jedoch bereits wenig später durch die Sachbearbeiter des Jobcenters – man höre und staune – abgelehnt. Als Gründe hierfür wurden durch die Verantwortlichen die angeblich zu hohen Kosten genannt.

Man stelle sich nur mal die Lebensumstände dieses Menschen vor: ein Bauwagen ist üblicherweise nicht größer, als acht bis zehn Quadratmeter. Bequemlichkeit, Komfort und Luxus selbstverständlich ausgeschlossen. Lediglich ein kleiner Ofen soll für ein wenig Wärme sorgen. Der Einsatz eines Stromgenerators ist nach Angaben des Bewohners  nicht gestattet, sodass die Möglichkeiten einer angemessenen Versorgung mit Strom bereits im Vorfeld arg eingeschränkt sind.

Zum Glück für den Bewohner des Bauwagens sah das Gericht den Sachverhalt doch ein klein wenig anders. So lag nach Auffassung der Richter infolge der Verweigerung des Stromanschlusses durch die Arbeitsagentur sogar eine gravierende Verletzung der individuellen Menschenwürde vor. Ein Umstand also, der so in keiner Weise akzeptabel sei. Wie weit ist es mit unserem Staat schon gekommen, dass man sogar um die notdürftigsten Dinge mit derartig harten Bandagen kämpfen muss? Frei nach dem Motto: "Mit großen Schritten zurück in die Steinzeit….?"    

http://www.nealine.de/news/Soziales/hartz-iv-empfaenger-hat-anspruch-auf-neue-solaranlage-1937829615.html

— Mittwoch, 16. Dezember 2009 —

Urteil: Obdachlosenunterkunft bleibt Hartz IV Empfänger erspart [ Keine Kommentare ]

Das Landessozialgericht NRW hat ein Urteil gesprochen: Ein Hartz IV Empfänger hat ein Recht auf eine eigene Wohnung und braucht nicht in einer Obdachlosenunterkunft unterkommen. Konkret ging es um einen 59-jährigen ALG II Empfänger, der in der Gemeinde Velbert ein Zimmer in einem Übergangsheim nutzte und von dort in eine Wohnung zur Miete zog. Dafür hatte er die Zustimmung der Behörde nicht eingeholt.

Die Kosten wollte die zuständige Behörde aber nicht zahlen: Die Zustimmung der Behörde fehlte, hieß es. Lediglich die Mietkosten von 184 Euro für das Übergangsheim in Heiligenhaus wolle man bezahlen, allerdings sahen das die Richter anders: Der Kläger habe ein Recht auf den Umzug.

Die neue Wohnung kostet den Mieter 380 Euro monatlich inklusive Nebenkosten; die Richter vom Landessozialgericht NRW allerdings sprachen dem Hartz IV Empfänger monatlich lediglich 323 Euro für 16 Monate zu. Das liegt daran, dass die gemietete Wohnung über der kalkulierten Referenzmiete von 5,40 Euro pro Quadratmeter liegt – die Differenz habe der Mann selbst zu tragen. Das rechtskräftige Urteil vom Landessozialgericht NRW kann unter dem Aktenzeichen L 19 B 297/09 AS ER nachverfolgt werden.

— Montag, 14. Dezember 2009 —

Hartz IV und andere Sorgen: Muss man sich alles gefallen lassen? [ Ein Kommentar ]

Um es einmal auf den Punkt zu bringen: die vielen schwarzen Schafe in unserer Gesellschaft, die zu Unrecht Arbeitslosengeld II und andere Formen der Unterstützung beziehen, sind de facto in erster Linie verantwortlich dafür, dass die Mitarbeiter der Jobcenter und Arbeitsagenturen oftmals zu drakonischen Mitteln greifen (müssen), um ihre "Schäfchen" voll und ganz unter Kontrolle zu haben. Denn nur auf diese Weise lässt sich offensichtlich auf die Dauer ein Sozialhilfebetrug größeren Ausmaßes explizit verhindern. Obwohl andere, die es wissen müssen, nicht selten gar der Meinung sind, dass übertriebene Kontrollaktionen und Überprüfungsmaßnahmen lediglich ein "Tropfen" auf den berühmten "heißen Stein" seien. Man würde somit also nurmehr die Spitze des Eisberges offenlegen.  

Und auch diejenigen, die wirklich bedürftig und auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen sind, geraten so ins Hintertreffen. Für wen ist es schon angenehm, die Karten offen auf den Tisch zu legen, um es dadurch zu ermöglichen, überhaupt in den "Genuss" von ALG-II-Hilfen kommen zu können und darüber hinaus auch noch den scheinbar willkürlichen "Überwachungs-Aktivitäten" ausgesetzt zu sein. Vielen Dank all' jenen "schwarzen Schafen", die auch weiterhin fröhlich ihre Leistungen vom Staat kassieren.

So gehören unangekündigte Besuche und Hausdurchsuchungen nicht selten zum "Repertoire" engagierter Staatsdiener, um einen möglichen Leistungsmissbrauch aufzudecken. In so manchen Fällen eine durchaus gerechtfertigte Aktion, ohne Frage. Aber muss man sich diese umfangreichen Einschüchterungstaktiken tatsächlich auch in vollem Umfang gefallen lassen? Die Antwort lautet klar und deutlich: "Nein"! In diesem Zusammenhang sei zwar betont, dass die "Vertreter des Volkes" in den meisten Fällen dann vor der Haustür erscheinen, wenn begründete Verdachtsmomente aufgetreten sind, die es zu klären gilt, jedoch gibt es durchaus Ausnahmen. 

Hartz-IV-Empfänger haben sehr wohl das Recht, den Beamten den Zutritt zu ihrer Wohnung zu verweigern. Nichtsdestotrotz macht nur ein geringer Anteil der "Heimgesuchten" auch tatsächlich Gebrauch von diesem Recht. Angst vor Leistungsentzug? Sicherlich. Gemäß der offiziell geltenden Durchführungsverordnung sind die Mitarbeiter der Agenturen für Arbeit jedoch sogar dazu verpflichtet, die "verdächtigen Personen" über dieses Recht in Kenntnis zu setzen. Grundlage hierfür ist der Artikel 13 des Grundgesetzes, nach welchem die Unverletzlichkeit der Wohnung in jedem Fall zu berücksichtigen ist. Übrigens gehören nicht nur die privaten Wohnräumlichkeiten in die Kategorie, die es zu "schützen" gilt, sondern auch Betriebs- und Geschäftsräume gehören dazu.

Überhaupt sind unangekündigte Besuche oder auch Durchsuchungen privater und geschäftlicher Räumlichkeiten als überflüssig zu bewerten, da bekanntlich im Vorfeld eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der einzureichenden Einkommens- und Vermögensnachweise seitens der Antragsteller besteht. Diese macht es (fast) unmöglich, einen Betrug zu begehen. Aber eben auch nur "fast"….  

Nun könnte man meinen, dass die Staatsdiener in der Folge, sprich: bei einer erfolgten Zutrittsverweigerung der Wohnungen zu überprüfender Personen ohnehin am "längeren Hebel" seien, und die Leistungen einzustellen in der Lage seien. Aber das Gegenteil ist der Fall. Leistungsempfänger und bedürftige Personen müssen wissen, dass im Hinblick auf die Durchführung von Hausbesuchen et cetera keine Mitwirkungspflicht ihrerseits besteht. Dieses ist sogar in den Paragraphen 60 bzw. 66 des Sozialgesetzbuches so festgelegt.

Ein kleines "Hintertürchen" ist vom Gesetzgeber für die Vertreter des Staates dennoch vorhanden: beantragte Leistungen können demgemäß durchaus abgelehnt werden, sofern der gegebene Sachverhalt es nicht anders ermöglicht, den "Fall" zu klären…!

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  • stephan letsch: es ist hanebüchen was sich die mitarbeiter dieses amtes herausnehmen. ich halte so und so mindesten...
  • Angela: Auch ich habe seit dem Hartz4-Bezug noch kein einziges Arbeitsangebot bekommen vom Jobcenter Lippe/D...