Urteile zu Hartz IV
Die Süddeutsche Zeitung berichtet über drei Hartz IV Fälle, in denen es um die Mitwirkungspflicht geht. Unter anderem stellte das Bundessozialgericht (BSG) fest, dass es eine „Verwirkung“, mit der eine rückwirkende Zahlung, die nicht mehr ausbezahlt wird, begründet wird, nicht existiert. Im konkreten Fall hatte ein Mann aus Dresden nach seiner Ausbildung keinen Job gefunden. Ein halbes Jahr später gab er die ausgefüllten Antragsformulare zurück und die Arge bestätigte, dass dem Dresdner Hartz IV zustünde – nicht allerdings rückwirkend. Er habe seine Ansprüche „verwirkt“, begründete die Behörde. Das BSG sah es anders – ein ALG II Empfänger müsse allerdings mitwirken. Wenn ein Antragsteller nach zweimaliger Aufforderung seinen Antrag nicht abgebe, sei die Mitwirkung verspielt, andernfalls steht dem Antragsteller auch rückwirkend Arbeitslosengeld II zu. (Aktenzeichen: B 14 AS 56/08 R)
Keine Erstattung auf Schülermonatskarte
In einem anderen Fall wollte sich eine Frau ihre Monatsfahrkarte zahlen lassen, allerdings meinten die Richter des BSG, es bestehe kein Anspruch. Das Jobcenter habe nicht die Aufgabe, solche Nebenleistungen neben Hartz IV zu zahlen. 60 Euro kostete die Monatskarte der Berufsfachschülerin. Nach den Hartz IV-Regelleistungen standen ihr allerdings nur 16,68 Euro zu. Gnädiger Weise wurde der Schülerin ein Darlehen gewährt, damit sie die 42 Euro, die monatlich sonst aus eigener Tasche zu zahlen wären, aufbringen konnte. (Aktenzeichen: B 14 AS 44/08)
Entscheidung offen: Rechtsstreit um Lebensversicherung
Die Großmutter eines ALG-II-Empfängers war gestorben und aus deren Lebensversicherung erhielt er 10.700 Euro. Der Landkreis Göttingen war der Meinung, dies sei als Einkommen anzurechnen. Ein Freibetrag hätte nur dann gegolten, wenn das Geld vor Start des Leistungsbezugs gekommen wäre. Das Landessozialgericht muss nun noch klären, wann genau der Arbeitslosengeld-II-Empfänger das Geld bekommen hat. (Aktenzeichen: B 14 AS 62/08 R)





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