Urteil zu Hartz IV: Grundsicherung darf nicht gestrichen werden
Das Portal anwalt.de macht auf ein neues und rechtskräftiges Urteil vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen aufmerksam: Einem Hartz IV Empfänger darf trotz Sanktionen die Grundsicherung nicht entzogen werden. Das Urteil ist unter dem Aktenzeichen L 7 B 211/09 nachzulesen. Das Grundgesetz besage, eine Grundsicherung muss im Sozialstaat gegeben sein, heißt es von den Richtern.
Konkret ging es in dem verhandelten Fall um einen Leistungsempfänger, der drei Monate lang als Sanktion auf Arbeitslosengeld II verzichten sollte – angeordnet von der zuständigen ARGE. Mithilfe des beantragten Eilschutzrechts konnte der Leistungsempfänger schnell reagieren, was auch nötig war, denn er hat ein Baby zu versorgen. Und sich selbst natürlich. Die ARGE hätte nicht das Recht zur kompletten Streichung, sondern hätte entscheiden müssen, ob Sachleistungen oder geldwerte Leistungen als Alternative in Betracht kämen. Auch bei Sanktionen habe man die Grundsicherung eines ALG II Empfängers zu berücksichtigen, argumentierten die Richter.
Das Urteil: Ein Fortschritt?
Positiv, dass dem Kläger seine Leistungen zugesprochen wurden – ärgerlich, dass die genauen Hintergründe, weshalb sanktioniert wurde, nicht zu entnehmen sind. Aber – ist dieses Urteil nun ein Fortschritt? Die Richter sprachen wohl von Lebensmittelgutscheinen und weiteren Sachleistungen, die man dem Kläger zusprechen könnte. Verstößt das aber nicht wieder gegen Artikel 1 im Grundgesetzt: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“? Wie würdevoll kann sich ein Mensch, ein lebendiges Wesen, fühlen, wenn er mit Lebensmittelgutscheinen an der Kasse zu stehen hat? Wie wird er behandelt? Von seiner Umwelt wahrgenommen? Das Urteil ist ein Tropfen auf dem heißen Stein – nicht mehr. Aber: Immerhin …





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