Bestattungskosten werden durch den Sozialhilfeträger übernommen
Einer ALG-II-Empfängerin kann nicht unter Verweis auf die leistungsfähige Schwiegermutter zugemutet werden, die Bestattungskosten für ihren verstorbenen Ehemann zu übernehmen. Dies hat das Bundessozialgericht mit seinem Urteil vom 29.09.2009 Az: B 8 SO 23/08 R entschieden. Der Witwe ist nicht zuzumuten ihre Schwiegermutter zu verklagen, damit diese die Bestattungskosten für ihren verstorbenen Sohn übernimmt. Damit musste der Sozialhilfeträger die Kosten der Bestattung in Höhe von 1.394,12 Euro übernehmen.
Quelle: kostenlose Urteile
Bestattungskosten werden durch den Sozialhilfeträger übernommen wurde am Freitag, 2. Oktober 2009 um 18:45 Uhr von Evelyn in den Kategorien Urteile veröffentlicht. Zusätzlich wurden als Tags B 8 SO 23/08 R, Beerdigungskosten, Bestattungskosten, Bundessozialgericht, Sozialhilfeträger vergeben. Bisher keine Kommentare. Wollen Sie einen Kommentar schreiben?.





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