Sperrzeit für Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit möglich

Absehen von einer Sperrzeit nur bei wichtigem Grund

Bei Arbeitnehmern, die Altersteilzeit mit ihrem Arbeitgeber vereinbart haben und sich nach dieser Freistellungsphase der Altersteilzeit arbeitslos melden, kann die Bundesagentur für Arbeit eine dreimonatige Sperrfrist verhängen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Quelle: Bundessozialgericht; Urteil vom 21.07.2009 [Aktenzeichen: B 7 AL 6/08 R]

gefunden bei: http://www.kostenlose-urteile.de/newsview8186.htm

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  • Nihilus: "fünfwöchigen Haftzeit" ---> tja, da sollte man gleich ausziehen und die M&ou...
  • Busti: Das wäre ja noch schöner, wenn man seine Strafe abgesessen hat kommt man uas dem Knast und...
  • Torsten: Kohle für´s Sitzen im Bau, wäre ja noch schöner. Dann platzen die Gefän...