Der gläserne Hartz IV – Empfänger
Ich sehe es ja ein, Leute. So ein kleines bisschen Prüfen bei Hartz IV-Empfängern muss vielleicht manchmal sein. Wir sind ja alle keine Engel und so ein Geldgeber muss ab und an kontrollieren, ob man sein Geld auch gerechtfertigt erhält. Aber vielleicht übertreibt man gerade bei Hartz IV – Empfängern dann doch ein bisschen? Knapp 57.000 Konten wurden in den Monaten Januar bis Juni 2009 ausgespäht und nun raten Sie einfach, welche Gruppe da unter anderem besonders in den Fokus der Späher rückte. Sie kommen nie darauf. ;-) Es waren Hartz IV – Empfänger unter den Überprüften und das wohl nicht zu knapp. Heraus kam die Zahl der überprüften Konten durch eine Anfrage im Bundestag. Darüber berichtete etwa die Rheinische Post am 17. Juli 2009. Nun kann man ja behaupten, alles ist gar nicht so schlimm; abgefragt werden schließlich nur Stammdaten wie etwa der Name des Kontoinhabers und die Anzahl der Konten. Möglicherweise stimmt das jedoch nicht immer, dass lassen zumindest bisweilen Diskussionen in Foren wie dem ELO-Forum zum Thema Arbeitslosengeld II vermuten.
Ein Blick auf die Gesetze
Eine Grundlage für die Überprüfung von Konten ist die Abgabenordnung der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahr 1976, in der 2003 auch die Möglichkeit zur Kontoprüfung eingeführt wurde. Eine andere ist das „Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit“ aus 2005, das auch Änderungen der Abgabenordnung enthält. Seither dürfen neben den Finanzämtern auch Arbeitsagenturen und Sozialämter Konten prüfen. Gesetzestexte sind vielleicht nicht Ihre Lieblingstexte. Meine auch nicht! Vielleicht schauen wir uns dennoch die Abgabenordnung einmal an? Hier steht also in §93, Absatz 8:
Die für die Verwaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch… zuständigen Behörden dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 bezeichneten Daten abzurufen, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Betroffenen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.
Gesetzestexte sind grausam, nicht wahr? So lange Sätze. So schrecklich lange Sätze. ;-)
Kleine Interpretation
Das größte Problem sehe ich in den Worten „keinen Erfolg verspricht“. Für mich klingt das so, als könne eine Behörde recht willkürlich festlegen, dass ein Auskunftsersuchen keinen Erfolg verspricht und dann mal eben auf dieses Ersuchen verzichten, getreu dem Leitsatz: „Hartz IVler geben sowieso keine Auskünfte!“ Zitieren wir noch ein bisschen:
Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist der Betroffene auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen.
Ein Hinweis im individuellen Fall muss also nicht gegeben werden. Es steht ja alles in den Merkblättern. Weil es so schön ist, noch ein Zitat:
Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist der Betroffene vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit
1. sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Ersuchenden liegenden Aufgaben gefährden würden,
2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würden oder
3. die Tatsache des Kontenabrufs nach einer Rechtsvorschrift oder seinem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden muss
und deswegen das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss.
Das lässt wiederum einiges an Spielraum, um auf eine Nachricht nach der Kontoprüfung zu verzichten. Der gläserne Hartz IV – Empfänger? Irgendwie ein bisschen schon!





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