ALG II: ARGE darf Aufrechnung von überzahlten Leistungen nicht ohne weiteres vornehmen
Ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende darf während des laufenden Leistungsbezuges eine Aufrechnung mit in der Vergangenheit überzahlten Leistungen nur vornehmen, wenn die Überzahlung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Hilfebedürftigen erfolgt ist. Dies hat das Sozialgericht Koblenz entschieden.
Quelle: Sozialgericht Koblenz; Urteil vom 05.04.2007 [Aktenzeichen: S 11 AS 635/06]
gefunden bei: http://www.kostenlose-urteile.de/newsview4147.htm
ALG II: ARGE darf Aufrechnung von überzahlten Leistungen nicht ohne weiteres vornehmen wurde am Freitag, 19. Juni 2009 um 7:11 Uhr von Torsten in den Kategorien Urteile veröffentlicht. Zusätzlich wurden als Tags Arge, Leistungen, Überzahlung, Verrechnung, wichtiger Grund, zu viel Arbeitslosengeld bekommen vergeben. Bisher 2 Kommentare. Wollen Sie einen Kommentar schreiben?.
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bekomme jetzt rente auf zeit un die arge zieht die nachzahlung komplett auf einmal ein.ohne das ich eine einverständnis erklärung abgegeben habe.darf man das.
Hallo,
ich binn 60 Jahre Alt und bezihe Arbeitslosengeld II.
Leide unter Chronischen schmerzen seit mehre Jahten
HWS BWS und LWS. Heute 17.07.2009 wegen starken schmerzen
im bereich LWS Links. Bandscheibenprolaps lumbal, Degeneratives
LWS-Syndrom. Fibromyalgie.
Bin ich um 17:30 noch schnell zu meinem Hausazt, dass Er
mir eine Spritze gegen meine schmerzen gibt Diclofenac mit
kortison, die Krankenschwester as der Praxis hate mir die
Spritze verweigert, da ich keine 15 euro für das Medikament
Bezahlen konnte.
Frage: Darf der Arzt oder Praxis Helferin im notfal bei
starken schmerzen die Behandlung Verweigern?
Ich habe erklehrt, dass ich Harz IV binn, troz allem kein ERBARM!
Herzliche Grüße Frau Schnell