Hartz IV-Empfänger müssen in teuren Städten nicht mit kleinerer Wohnung Vorlieb nehmen

Hartz-IV-Empfängern stehen auch in teuren Ballungsräumen die gleichen Wohnflächen zu wie auf dem Land. So darf ein im Ballungsraum München wohnender Empfänger von Arbeitslosengeld II nach derzeitigem Recht nicht generell auf eine kleinere Wohnung verwiesen werden als sie einem Hilfeempfänger außerhalb von Ballungsräumen sonst zustehen würde. Dies hat das Bundessozialgericht im Rahmen eines Streits über die Höhe des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeldes II entschieden.

Quelle:

Bundessozialgericht; Urteil vom 19.02.2009, [Aktenzeichen: B 4 AS 30/08 R]

gefunden in:

http://www.kostenlose-urteile.de/newsview7462.htm

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