Hartz IV-Empfänger hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schulbücher

Sozialhilfeträger muss die Kosten übernehmen – Schullektüre ist ein "atypischen Bedarf"

Schulbücher sind nicht bereits in den Hartz-IV-Regelleistungen enthalten. Daher können Hartz-IV-Empfänger die Ausgaben für Schulbücher zusätzlich vom zuständigen Träger der Sozialhilfe verlangen. Es handelt sich dabei um einen "atypischen Bedarf", der als Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) gewährt wird. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Quelle:

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz; Urteil vom 25.11.2008, [Aktenzeichen: L 3 AS 76/07]

gefunden bei:

http://www.kostenlose-urteile.de/newsview7510.htm

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  • Busti: Das wäre ja noch schöner, wenn man seine Strafe abgesessen hat kommt man uas dem Knast und...
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