Arbeitslose müssen sich auf Angebote sofort bewerben – sonst Sperrzeit

Wird ein Beschäftigungsangebot der Agentur für Arbeit nicht "unverzüglich" wahrgenommen, indem der Arbeitslose ein Vorstellungsgespräch mit seinem potentiellen neuen Arbeitgeber vereinbart oder eine schriftliche Bewerbung einreicht, gilt dies als Arbeitsablehnung und wird mit einer Sperrzeit sanktioniert. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Quelle:

Hessisches Landessozialgericht; Urteil vom 25.07.2006, [Aktenzeichen: L 9 AL 46/04]

gefunden bei http://www.kostenlose-urteile.de/newsview2802.htm

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